Rz. 63

Seneca[26] hat einmal erklärt:

Zitat

Aliena vitia in oculis habemus, a tergo nostra sunt! (Fremde Fehler sehen wir, die unsrigen aber nicht!)

Wir würden Fehler in unserer anwaltlichen Tätigkeit nicht begehen, hätten wir sie zuvor als solche erkannt.

 

Ein einfaches Fehlerbeispiel:

Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), bildet die Mietzahlung z.B. durch den Unterhaltsverpflichteten bei Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens keinen Abzugsposten. Beim Berechtigten kann sie ab Trennung nicht mehr als Naturalleistung angesetzt werden, da Unterhalt ab Trennung ausschließlich durch Geldrente zu erbringen ist (§1361 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Mietzahlung ist anteilig entsprechend der Wohnungsaufteilung mit dem ermittelten Unterhalt zu verrechnen. Der Berechtigte erhält vom Unterhalt nur den um den anteiligen Mietanteil gekürzten Betrag ausbezahlt. Der Verpflichtete zahlt die gesamte Miete unmittelbar an den Vermieter.

 

Rz. 64

 

Rechenbeispiel

Eheleute leben getrennt in der gemeinsamen Mietwohnung; Miete 500 EUR; bereinigtes Einkommen Ehemann M 2.400 EUR; Ehefrau F arbeitet nicht und versorgt das 2-jährige Kind.

Lösung

Unterhaltspflicht M: 273 EUR Kindesunterhalt (gem. Einkommensgruppe 4 Düsseldorfer Tabelle) sowie 918 EUR Trennungsunterhalt, insgesamt 1.191 EUR. Davon sind 3/5 Mietkosten abzuziehen (je 2 Teile Erwachsene, 1 Teil Kind), also 300 EUR. M zahlt die Miete direkt und muss noch 618 EUR Trennungsunterhalt zuzüglich 273 EUR Kindesunterhalt zahlen, also insgesamt 891 EUR.

Fehler

Abzug der Miete vom Einkommen und anschließende Berechnung des Unterhalts; also: 2.400 EUR ./. 500 EUR Miete = 1.900 EUR; abzüglich 273 EUR Zahlbetrag für das Kind, ergibt 1.627 EUR und davon 3/7 Anteil macht einen Trennungsunterhalt aus in Höhe von 697 EUR, insgesamt also 970 EUR.

[26] In De Ira 2, 28, 6.

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