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Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch der Rechtsschutzversicherer für die Kosten der Deckungsanfrage (als Teil der gesetzlichen Vergütung) nach den ARB einstandspflichtig ist.[34] Dies wurde soweit bekannt, bisher von den RSV vehement verneint. Buschbell[35] führt dagegen aus:

Zitat

"Nach neuerer Rechtsprechung hat die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer auch von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage freizustellen." Zur entsprechenden Frage der Erstattung der Hebegebühr durch den RSV führt er weiter aus: "Demgegenüber kann in komplizierten Fällen sowie bei unerfahrenen Versicherungsnehmern die finanzielle Abwicklung durch den Anwalt zur notwendigen Interessenwahrnehmung i.S.v. § 1 ARB sachdienlich sein, wenn der Anwalt nicht nur mit der Durchführung des Zahlungsanspruchs, sondern auch mit der Überwachung des Zahlungseingangs beauftragt wird. Ist der Gegner in einem Vergleich zur Zahlung zu Händen des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers verpflichtet, so sind die Hebegebühren von der Rechtsschutzversicherung zu erstatten."[36]

[34] Samimi/Liedtke, Zur Erstattungsfähigkeit der Vergütung für die Einholung der Deckungszusage, Der Verkehrsanwalt 03.2011, 81. Der Volltext der Quelle ist abrufbar unter www.ra-samimi.de.
[35] Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn 7.
[36] Buschbell/Hering, a.a.O., § 10 Rn 72.

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