Rz. 105

Muster 2.13: Terminverlegungsantrag im OWi-Verfahren

 

Muster 2.13: Terminverlegungsantrag im OWi-Verfahren

_________________________ (Amtsgericht)

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

In der Bußgeldsache gegen

_________________________ (Mandant)

Aktenzeichen: _________________________

beantrage ich höflich,

den Hauptverhandlungstermin vom _________________________ aufzuheben und auf einen anderen Termintag zu verlegen. 1

Begründung:2

Der Unterzeichner ist verhindert den vorgenannten Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Ausweislich der anliegenden Terminsladung vom _________________________ nimmt der Unterzeichner am o.g. Tag bereits einen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht _________________________ wahr. Dieser Termin war zuvor mit dem dortigen Vorsitzenden fernmündlich abgestimmt worden. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.7.1994 – 2 Ss 46/94, NZV 1995, 39; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 27.10.1994 – 3 Ws 728/94, StV 1995, 10).

Alternativ:

Der Unterzeichner ist an der Wahrnehmung des vorgenannten Hauptverhandlungstermins verhindert, weil er sich in der Zeit vom _________________________ bis einschließlich zum _________________________ im Urlaub befindet. Der Urlaub steht bereits seit längerer Zeit fest. Es ist eine Reise ins Ausland geplant. Die Glaubhaftmachung wird anwaltlich versichert. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Köln Beschl. v. 22.10.2004 – 8 Ss-OWi 48/04, DAR 2005, 576; OLG Celle Beschl. v. 3.10.1984 – 1 Ss 545/84, StV 1984, 503).

Alternativ:

Der Unterzeichner ist an der Wahrnehmung des vorgenannten Hauptverhandlungstermins verhindert, weil er an diesem Tag im Rahmen seiner Fachanwaltsqualifikation an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt. Die Lehrgangsanmeldung ist bereits am _________________________ erfolgt. Die Teilnahmebestätigung füge ich zur Glaubhaftmachung bei. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Celle Beschl. v. 4.7.1996 – 3 Ss 126/96, zfs 1997, 152).

Alternativ:

Der allein mit der Verteidigung beauftragte und mit der Sache betraute Unterzeichner ist erkrankt und kann den (heutigen) Hauptverhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Die Glaubhaftmachung wird anwaltlich versichert (OLG Koblenz Beschl. v. 10.9.2009 – 2 SsRs 54/09, StraFo 2009, 523).3 Da der Betroffene auf die anwaltliche Vertretung durch seinen gewählten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertraut, ist eine Vertagung des Gerichtstermins geboten.

Aufgrund der Vielzahl der vom Unterzeichner betreuten Mandate und wahrzunehmenden Termine wird angeregt, den neuerlichen Hauptverhandlungstermin fernmündlich mit meinem Büro abzustimmen, um eine neuerliche Terminkollision zu vermeiden.4

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 106

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.13

Fußnote 1

Nach § 213 StPO bestimmt der Vorsitzende des Gerichts den Termin zur Hauptverhandlung. Bei der Ausübung seiner Terminhoheit steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird durch die richterliche Fürsorgepflicht und das Recht des Betroffenen auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl beschränkt. Im Zweifel ist wegen des Anspruchs des Betroffenen auf ein faires Verfahren dem Verteidigungsinteresse Vorrang einzuräumen (BayObLG Beschl. v. 31.10.2001 – 1 ObOWi 433/01, NStZ 2002, 97). Auch wenn im Gegensatz zu größeren Strafverfahren im Bußgeldverfahren eine Terminabstimmung zwischen Gericht und Verteidiger nicht üblich ist, wird dennoch regelmäßig auf Verhinderungen der Mandanten (z.B. bei einer gebuchten Urlaubsreise) oder des Verteidigers (bei Terminkollisionen u.a.) Rücksicht genommen.

 

Rz. 107

Fußnote 2

Der Antrag auf Terminverlegung ist unverzüglich nach Eingang der gerichtlichen Terminsladung anzubringen (vgl. BayObLG Beschl. v. 26.10.1981 – 2 Ob OWi 359/81, VRS 62, 205: "wenige Tage nach der Ladung"). Die die Verhinderung begründenden Tatsachen sind darzulegen und vorsorglich glaubhaft zu machen.

 

Rz. 108

Gerichtlicherseits zu beachtende Verhinderungen des Betroffenen sind insbesondere seine urlaubsbedingte Abwesenheit, wenn der Mandant die Urlaubsreise vor Erhalt der Terminsladung gebucht hat (OLG Hamm Beschl. v. 25.5.2005 – 2 Ss 210/05, zfs 2005, 515; vgl. auch BVerfG NJW 1969, 1531–2 BvR 753/68). Eine Urlaubsreise, die der Betroffene seit längerer Zeit geplant hat und die nach der Terminmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer Strafsache ohne größere Bedeutung grundsätzlich sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.10.1972 – 1 Ss 663/72, NJW 1973, 109). Eine Reise des Betroffenen in das benachbarte Ausland soll – nach zumindest zweifelhafter Rechtsprechung – im Einzelfall aber keinen genügenden Entschuldigungsgrund darstellen, weil dieser Urlaub zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen oder verschoben werden könne. Gemessen an der vor...

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