Rz. 84

Muster 2.10: Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Einspruchsfrist

 

Muster 2.10: Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Einspruchsfrist

_________________________ Verwaltungsbehörde/Bußgeldbehörde1

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

Mandant: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Bußgeldangelegenheit beantrage ich höflich,

dem Betroffenen wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ zu o.g. Aktenzeichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zugleich lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________

Einspruch 2

ein.

Ich beantrage weiter, dem Betroffenen

Vollstreckungsaufschub 3

hinsichtlich

des festgesetzten Fahrverbots und
der ausgesprochenen Geldbuße nebst angefallener Verfahrenskosten zu gewähren.

Begründung:

Der Betroffene war im Sinne des § 44 StPO ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den o.g. Bußgeldbescheid einzuhalten4:

Bereits am _________________________ hatte der Betroffen den Unterzeichner mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung im gegenständlichen Bußgeldverfahren bevollmächtigt und zugleich beauftragt, gegen einen Bußgeldbescheid der obigen Behörde fristgerecht Einspruch einzulegen. Der o.g. Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am _________________________ zugestellt und dem Büro des Unterzeichners in Kopie übersandt.

Aufgrund eines Büroversehens des Unterzeichners wurde nach Aktenanlage mit Anwaltsschriftsatz vom _________________________ lediglich Akteneinsicht in den Ermittlungsvorgang beantragt. Die Einlegung des Einspruchs hingegen ist durch den Unterzeichner aufgrund mehrerer Parallelverfahren übersehen worden. Erst mit dem am _________________________ in den Kanzleiräumen des Unterzeichners eingegangenen Schreiben Ihrer Behörde vom _________________________ ist das Versäumnis durch den Unterzeichner und dem Betroffenen bemerkt worden.

Mithin hat es der Betroffene nicht zu verschulden,5 dass gegen den o.g. Bußgeldbescheid durch den Unterzeichner kein Einspruch eingelegt worden ist, zumal er auch keine Kenntnis von der Nichteinlegung des Einspruchs hatte. Insoweit durfte der Betroffene aufgrund der Mandatierung und Bevollmächtigung des Unterzeichners mit der anwaltlichen Vertretung im Bußgeldverfahren darauf vertrauen, dass gegen den Bußgeldbescheid von Seiten des Unterzeichners fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Die Glaubhaftmachung der vorstehenden Ausführungen wird anwaltlich versichert.6

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 85

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.10

Fußnote 1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, das zu der Versäumung der Einspruchsfrist geführt hat, bei der Verwaltungsbehörde anzubringen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Ein Antrag bei Gericht wahrt die Frist nicht.

 

Rz. 86

 

Praxistipp

Versagt die Verwaltungsbehörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG möglich. Es gilt dabei eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Entscheidung zu beachten (§ 52 Abs. 2 OWiG). Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. Gewährt das Gericht Wiedereinsetzung, schließt sich nicht automatisch das gerichtliche Bußgeldverfahren an. Vielmehr werden die Akten zunächst wieder an die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Einspruch zurückgegeben.

 

Rz. 87

Fußnote 2

Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte (Rechts-)Handlung nachzuholen. Es empfiehlt sich deshalb, neben dem Wiedereinsetzungsantrag zugleich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

 

Rz. 88

Fußnote 3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Rechtsmittel, sondern ein förmlicher Rechtsbehelf eigener Art. Der Antrag bewirkt keine Vollstreckungshemmung. Zur Vermeidung einer zwangsweisen Beitreibung der Geldbuße sollte deshalb vorsorglich Vollstreckungsaufschub beantragt werden, auch wenn Vollstreckungsmaßnahmen vor abschließender Entscheidung in der Praxis eher die Ausnahme darstellen dürften.

 

Rz. 89

 

Achtung

Der Nichteintritt der Vollstreckungshemmung gilt ebenfalls für ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot und erlangt dann erhebliche Bedeutung, wenn dem Betroffenen die 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG nicht zugutekommt. Der Mandant müsste in diesem Fall seinen Führerschein trotz Wiedereinsetzungsverfahren unverzüglich abgeben. Die Zeit der amtlichen Führerscheinverwahrung würde dann aber auf ein später angeordnetes Fahrverbot Anrechnung finden.

 

Rz. 90

Fußnote 4

Der Wiedereinsetzungsantrag bedarf einer Begründung dergestalt, dass den mitgeteilten Tatsachen die unverschuldete Verhinderung des Betroffenen und Antragstellers an der Fristversäumung entnommen werden kann. Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Garantie des Betroffenen auf Gewährung...

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