Rz. 38

Muster 2.3: Erstes Mandantenschreiben im OWi-Verfahren

 

Muster 2.3: Erstes Mandantenschreiben im OWi-Verfahren

Frau/Herrn

_________________________ (Mandantschaft)

_________________________ (Anschrift)

Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________

_________________________ (Mandantschaft) wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

_________________________ (Anrede),

in der vorbezeichneten Angelegenheit danke ich Ihnen für das mir übertragene Mandat. Ich werde mich bemühen, die Sache zu Ihrer Zufriedenheit zu bearbeiten und zu einem guten Ergebnis zu führen. Sämtliche erforderliche Korrespondenz mit den Behörden und Gerichten werde ich für Sie übernehmen. Sie müssen insoweit nichts weiter veranlassen. Über den Fortgang des Verfahrens werde ich Sie unterrichten. Das inzwischen Veranlasste entnehmen Sie bitte der Anlage. Danach habe ich gegenüber der Bußgeldbehörde Ihre anwaltliche Vertretung angezeigt und Akteneinsicht beantragt.

Wenn sich die Behörden in dem Fall direkt an Sie wenden sollten, leiten Sie mir die Unterlagen bitte in Kopie – vorzugsweise per E-Mail oder Telefax – zu.1 Bitte machen Sie auch bei etwaigen telefonischen Anfragen der Behörden keine Angaben zu dem Fall, insbesondere nicht zum Fahrer am Vorfallstag, um sich nicht in Widersprüche verwickeln zu lassen oder die Verteidigungsstrategie zu gefährden. Verweisen Sie stattdessen bitte darauf, dass der Vorgang hier bearbeitet wird und dass mein Büro für etwaige behördliche Rückfragen jederzeit zur Verfügung steht.

Hinweis zum Verfahrensablauf 2

Die Bußgeldverfahren werden von den Verwaltungsbehörden regelmäßig in maschineller Form betrieben. Dies hat häufig zur Folge, dass nach einer behördeninternen Frist automatisch ein Bußgeldbescheid erstellt und versandt wird. Für diesen Fall würde ich Sie bitten, mir den Bußgeldbescheid nach Erhalt umgehend in Kopie zukommen zu lassen. Ich werde dann hiergegen Einspruch einlegen, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird. Bitte leisten Sie deshalb (ohne vorherige Rücksprache) keine Zahlungen auf eine im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße.3

Das anliegende Vollmachtsformular senden Sie mir bitte schnellstmöglich unterschrieben zurück. Danke.

Sobald sich in dem Verfahren etwas Neues ereignet, werde ich Sie davon in Kenntnis setzen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 39

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.3

Fußnote 1

Um alle Unwägbarkeiten auszuschließen, sollte der Mandant zur Weiterleitung sämtlicher Behördenkorrespondenz angehalten werden. In Zeiten von E-Mail, E-Akte und Internet dürfte dies auch nicht mit allzu großem Arbeits- und Zeitaufwand für die Kanzlei verbunden sein.

 

Rz. 40

Fußnote 2

Vor allem wenn Mandanten erstmals mit dem Tatvorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit konfrontiert werden, empfiehlt sich eine ausführliche Information über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

 

Rz. 41

Fußnote 3

Hat der Mandant dennoch versehentlich die Geldbuße bereits gezahlt, erfolgt zumeist eine (telefonische) Anfrage der Bußgeldstelle, ob das Verfahren weiterverfolgt wird. Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann die Bezahlung der Geldbuße allein jedoch nicht als Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs oder dessen Rücknahme gewertet werden (siehe OLG Rostock Beschl. v. 16.8.2001 – 2 Ss 158/01, NZV 2002, 137).

 

Rz. 42

 

Achtung

Bejaht wurde eine wirksame Einspruchsrücknahme vom OLG Stuttgart (OLG Stuttgart Beschl. v. 24.2.1981 – 1 Ss 72/81, Justiz 1981, 371) für den Fall, dass der Betroffene, der zuvor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, die Geldbuße unter Verwendung eines Überweisungsträgers, aus dem der Betroffene und der Bußgeldbescheid ersichtlich sind, zahlt. Diese Auffassung ist ohne weitere Erklärung des Betroffenen zweifelhaft. Die Zahlung der Geldbuße allein lässt sich schwerlich mit einer (schriftlichen oder zur Niederschrift bei der Behörde angebrachten) Erklärung des Betroffenen, aus der sich der Verzichtswille des Betroffenen eindeutig ergibt, gleichsetzen; zumal der Betroffene durch die Einspruchseinlegung vielmehr seinen Anfechtungswillen dergestalt kundgetan hat, dass er mit der getroffenen Behördenentscheidung gerade nicht einverstanden ist. Eine wirksame Einspruchsrücknahme muss deshalb in derselben Form erklärt werden, wie die Einspruchseinlegung.

 

Rz. 43

 

Achtung

Anders verhält es sich im Stadium des Verwarnungsverfahrens. Da dieses Verfahren nach den §§ 56 ff. OWiG auf eine schnelle Verfahrensbeendigung angelegt ist, kann eine (auch versehentliche) Zahlung des Verwarnungsgeldes, zumeist ein Betrag von 35 EUR, nachträglich durch den Betroffenen nur noch sehr eingeschränkt angefochten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen von Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn 2777 ff. verwiesen.

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