Rz. 2

Muster 2.1: Vollmacht im verkehrsrechtlichen Mandat

 

Muster 2.1: Vollmacht im verkehrsrechtlichen Mandat

Geschäftszeichen der RA-Kanzlei: _________________________

Hiermit erteile ich, _________________________ (Mandantschaft),1

Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt _________________________ (Verteidiger/in),2

in der Angelegenheit: w.o. wegen _________________________ (Verkehrsordnungswidrigkeit vom/Verdacht d.)

Aktenzeichen: _________________________

zur Vertretung – auch im Fall der Abwesenheit – (nur) im _________________________ (Bußgeld-/Strafverfahren)3

Vollmacht und Auftrag 4

1) Zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO), einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen, zur Parteivertretung gemäß § 141 ZPO.

2) Zur Vertretung und Verteidigung in Disziplinarsachen, Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO), einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und § 73 Abs. 3 OWiG, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen, insbesondere ausdrücklich zur Stellung von Anträgen auf Entbindung des Mandanten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren. Die Vollmacht wird ebenso für Anträge auf Wiederaufnahme, Haftentlassung, Strafaussetzung, Privat-, Neben- und Widerklagen und zur Vertretung in sämtlichen Strafvollzugsangelegenheiten erteilt. Der beauftragte Rechtsanwalt ist auch ermächtigt, die Zustimmung nach den §§ 153, 153a StPO zu erteilen.

3) Zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer), nicht jedoch zur Entgegennahme von erhöhten Restwertangeboten im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung.

4) Zur Begründung, inhaltlichen Abänderung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung etc.) in Zusammenhang mit der oben näher bezeichneten Angelegenheit. Die Vollmacht umfasst aber nicht die Entgegennahme solcher einseitigen Willenserklärungen für den Auftraggeber.

Der Vertretungsauftrag und die Vollmacht in der o.g. Angelegenheit gelten für alle Instanzen und erstrecken sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners) sowie auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie umfassen insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken (jedoch nicht Zustellungen für den Vollmachtgeber entgegenzunehmen), die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen, zu beschränken oder auf solche zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse5 oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen und Auskünfte aus behördlichen Verzeichnissen einzuholen.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist ausdrücklich nicht bevollmächtigt, für den Auftraggeber Bußgeldbescheide, Strafbefehle, Urteile oder Terminsladungen als Zustellungsbevollmächtigter entgegenzunehmen.6

Belehrungsbestätigung zur Rechtsanwaltsvergütung: Vor Mandatsbegründung wurde ich durch den Rechtsanwalt ausdrücklich belehrt, dass die in der oben näher bezeichneten Angelegenheit anfallende Rechtsanwaltsvergütung weder nach Grund noch Höhe in Abhängigkeit zu einem Kostenersatzanspruch oder dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung steht und die vereinbarte Vergütung vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird.7 Ich wurde weiter vor der Mandatsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausdrücklich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§§ 2, 13 RVG), richten (Hinweis gemäß § 49b Abs. 5 BRAO).8 Für die Vertretung in Bußgeld-/Strafsachen richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung grundsätzlich nach Rahmensätzen.

Erklärung zur Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs: Durch die Unterzeichnung dieser Vollmachts-/Auftragserklärung trete ich in der o.g. Angelegenheit unwiderruflich meine Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Justizkasse, dem Rechtsschutzversicherer oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten für den Fall der Kostenerstattung in Höhe des vereinbarten/ge...

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