Rz. 1283

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 160 ff.

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 1284

 

§ 61 RVG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1)

1Die BRAGO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12.3.2004 (BGBl I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1.7.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

2Ist der Rechtsanwalt am 1.7.2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz.

3§ 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Abs. 1 die Vorschriften der BRAGO weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1.7.2004 abgegeben worden sind.

2. Einigungsgebühr

 

Rz. 1285

 

Gebühr nach § 13 RVG

RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis 1000 – Einigungsgebühr (ab dem 1.8.2013 geltende Fassung)[1166]

(1)

1Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

2Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

3Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Abs. 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5)

1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

3In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 1286

Nach Nr. 1000 I 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Anwaltes beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen nicht nur vorläufigen Verzicht. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr und erweitern den inhaltlichen Anwendungsbereich durch Honorierung jeglicher vertraglichen Beilegung eines Parteistreits.[1167] Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung vergütet werden.

 

Rz. 1287

Die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis reicht für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht aus.[1168] Die Anrechnung von Ansprüchen, die der Schädiger bzw. dessen Versicherer für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar hält, enthält noch kein Angebot auf Einigung und löst daher die Einigungsgebühr nicht aus.[1169]

 

Rz. 1288

Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn der Schädiger dem Zahlungsverlangen ohne jegliche Argumentation ganz oder teilweise (z.B. durch Klaglosstellung, dazu § 3 Rdn 10 f.) nachkommt.[1170] Werden Ansprüche teilweise abgerechnet, reduziert sich der Streitwert der Einigungsgebühr auf den streitigen und nicht im Wege der Abrechnung bereits erledigten Teil.[1171]

 

Rz. 1289

Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit (und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG), wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.[1172]

[1166] Geändert durch Art. 8 Nr. 33 Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 BGBl I 2013, 2586. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 17/11471 v. 14.11.2012.
[1167] BGH v. 13.4.2007 – II ZB 10/06 – ags 2007, 366 = AnwBl 2007, 551 = BB 2007, 1302 (nur Ls.) = BGHReport 2007, 847 = BRAK-Mitt 2007, 177 (nur Ls.) = FamRZ 2...

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