Rz. 619
Rz. 620
Das BVormVG[512] trat zum 1.7.2005 (Art. 12 2. BtÄndG) außer Kraft und wurde ersetzt durch das VBVG.[513] §§ 3 ff. VBVG regeln die Vergütung.[514]
Rz. 621
Die Kosten des Pflegers sind regelmäßig im Rahmen der Haftung als Schadenposition zu übernehmen.[515]
Rz. 622
Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers[516] waren die Stundensätze des BVormVG a.F. zwar nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos und die Vergütung deshalb ohne Regressmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist; die Stundensätze[517] sind aber für die Betreuung eines vermögenden Mündels eine wesentliche Orientierungshilfe: Sie bilden zum einen den nicht zu unterschreitenden Mindestsatz, zum anderen aber auch den Regelsatz, der nur dann überschritten werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.[518]
Rz. 623
Ist als Berufsbetreuer ein Rechtsanwalt bestellt, kann dieser für die zur Betreuung aufgewandte und erforderliche Zeit gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 1, 2 BGB eine Vergütung verlangen. Aufwendungen sind ihm gemäß §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 669, 670 BGB zu erstatten. Ein Anwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht nur dann abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung darstellt.[519]
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