Rz. 951

 

Hinweis

Siehe ergänzend Rdn 1096 ff.

1. Kanalisierung

 

Rz. 952

Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche kann grundsätzlich auch durch einen Rentenvergleich kanalisiert werden.

 

Rz. 953

Wird die Abgeltung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche durch Anbindung an anderweitige Richtmaßstäbe vereinbart, ist bei der Vereinbarung das Währungsrecht zu beachten (siehe Rdn 969 ff.).

2. Gerichtlicher Rentenvergleich

 

Rz. 954

 

Hinweis

Siehe ergänzend § 3 Rdn 165 ff.

 

Rz. 955

Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbstständiger tätig geworden wäre.[828]

 

Rz. 956

Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO mit der Abänderungsklage angepasst werden, wobei auch eine Abänderung für die Vergangenheit möglich ist[829] (zur Anpassung siehe Rdn 1098 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswiderrufes.[830] Trotz Vergleiches mit dem regulierenden Haftpflichtversicherer soll eine Abänderungsklage gegen den versicherten Schädiger möglich sein, da einem Prozessvergleich die in § 124 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) zuerkannte Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung nicht zukomme.[831]

 

Rz. 957

Soweit z.B. Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist dies in die Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, einzubeziehen (siehe § 1 Rdn 316 ff., Rdn 373 ff.).

[828] OLG Karlsruhe v. 19.4.2001 – 19 U 201/00 – r+s 2002, 329 = VersR 2002, 1113. Siehe auch BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = FamRZ 2004, 777 = IVH 2004, 117 = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260 (Für die Höhe der Unterhaltsrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbstständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres).
[829] BGH v. 4.10.1982 – GSZ 1/82 – DAR 1983, 52 = DB 1983, 934 = JR 83, 198 = JZ 1983, 397 = MDR 1983, 189 = NJW 1983, 228 = VersR 1983, 147 = WM 1983, 272 = zfs 1983, 113 (nur Ls.) (Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen).
[830] OLG Hamm v. 9.7.1991 – 20 W 25/91 – VersR 1992, 983.
[831] BGH v. 30.4.1985 – VI ZR 110/83 – NJW-RR 1986, 22 = VersR 1985, 849 = VRS 69, 181.

3. Anpassung der Rente

 

Rz. 958

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 106 f.

a) Außergerichtliches Verfahren

 

Rz. 959

Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Rz. 960

Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden, allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille allerdings noch nicht zu entnehmen.[832]

[832] BGH v. 4.10.1988 – VI ZR 46/88 – BGHZ 105, 243 = DAR 1989, 19 = MDR 1989, 149 = NJW 1989, 289 = NZV 1989, 65 = r+s 1989, 14 (nur Ls.) = VersR 1989, 154 = VRS 76, 161 = WI 1988, 207 = zfs 1989, 79.

b) Voraussehbare Änderungen

 

Rz. 961

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 154 ff., § 3 Rdn 84 ff.

 

Rz. 962

Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden, dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtliche Regulierung.

 

Rz. 963

Später notwendige Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (siehe auch §§ 323, 323a ZPO).

c) Laufzeit

 

Rz. 964

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 87 ff.

 

Rz. 965

Für eine Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzu­setzen.[833]

 

Rz. 966

Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen.[834] Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer voraussichtlich seine Erwerbstätigkeit beendet hätte; auf diesen Zeitpunkt muss die Pflicht zur Rentenzahlung im Urteilstenor begrenzt werden.[835]

 

Rz. 967

Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters, Beantragung einer Rente wegen Alters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage erheben.

 

Rz. 968

Haben die Parteien keine Laufzeit festgelegt, kann diese durch ein Gericht nachträglich bestimmt ­werden.[836]

[833] RG v. 20.4.1931 – 492/30 VI – JW 1932, 787; Jahnke, Der Verdienstaus...

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