Rz. 842

Wird ein Abfindungsvergleich von den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen – mit oder ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung – für ihr Kind akzeptiert, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der zu zahlende Abfindungsbetrag mündelsicher angelegt wird. Das Familiengericht hat nur beschränkte Möglichkeiten nach Maßgabe des § 1667 BGB (u.a. Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung). Die Praxis kennt Veruntreuungen der Abfindungszahlungen nicht nur durch Anwälte, sondern auch den ungerechtfertigten Verbrauch des Geldes durch die Eltern.[737]

 

Rz. 843

Manchmal besteht Bereitschaft, die Zahlungen festzulegen und nur die jeweils fällig werdenden Zinsen den Eltern zum Verbrauch für das Kind zu überlassen. Auch die Möglichkeit, bei einer Lebensversicherung einen Einmalbetrag mit der Möglichkeit späterer Rentenauszahlung einzuzahlen, kann erwogen werden.

 

Rz. 844

Übernehmen Eltern oder Geschwister die Pflege eines schwer verletzten Kindes, ist zu sehen, dass deren Kräfte nicht unerschöpflich sind. Häufig werden gerade die psychischen Belastungen unterschätzt. Älterwerden und Erschöpfung der (pflegerischen) Kräfte der betreuenden Familienangehörigen müssen gesehen werden, um die daran anknüpfende Frage zu beantworten, was nach dem Fortfall der familiären Pflege passieren wird.

[737] Vgl. BGH v. 7.4.1993 – XII ZR 266/91 – BB 1993, 585 = FamRZ 1993, 1051 = MDR 1993, 766 = NJW 1993, 2305 = WM 1993, 1600.

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