Rz. 416

 

§ 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1)

1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
 

§ 145 BGB – Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

 

§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

 

§ 147 BGB – Annahmefrist

(1)

1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.

2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
 

§ 148 BGB – Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

 

§ 149 BGB – Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

1Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.

2Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

 

§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
 

§ 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

1. Gegenseitiger Vertrag

 

Rz. 417

Der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Vergleich sind gegenseitige Verträge (§ 779 Abs. 1 BGB),[374] auf den die Vorschriften des BGB über den Vertrag (insbesondere §§ 104 ff., 242 BGB) Anwendung finden. Auch Abfindungserklärungen sind keine einseitigen Erklärungen; es handelt sich vielmehr um (i.d.R. bilaterale) vertragliche Vereinbarungen eines Vergleiches i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB.[375]

 

Rz. 418

Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht dergestalt umgestaltet, dass die alte Forderung untergeht und eine neue Forderung an ihre Stelle tritt (keine schuldumschaffende Wirkung) (siehe § 5 Rdn 792). Das alte Rechtsverhältnis besteht vielmehr grundsätzlich unverändert fort, sofern von den Parteien nicht etwas Anderes vereinbart wurde.[376]

 

Rz. 419

Nichtig ist u.a. ein mit einem Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB)[377] bzw. bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) geschlossener Vergleich.

 

Rz. 420

Ein auf einem (Prozess-)Betrug beruhender Vergleich ist nichtig.[378]

 

Rz. 421

Für die Abänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe dazu Rdn 991 ff.).

[374] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233.
[375] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233.
[376] BGH v. 25.6.1987 – VII ZR 214/86 – BauR 1987, 692 = BB 1988, 299 = DB 1988, 752 = MDR 1988, 134 = NJW-RR 1987, 1426 = WM 1987, 1256; BGH v. 4.10.1965 – VII ZR 185/63 – WM 1966, 13 (15 f.); BGH v. 27.10.1960 – II ZR 89/59 – WM 1961, 25.
[377] BGH v. 14.3.2017 – VI ZR 225/16 – MDR 2017, 783 = VersR 2017, 966 (Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Kläg...

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