1. Aktive Schadenregulierung

 

Rz. 12

Gerade bei der Abwicklung von schwerwiegenden Schadenfällen mit Kindern und Jugendlichen kommt dem Schlagwort der "aktiven Schadenregulierung" – gegebenenfalls auch unter Einschaltung von Rehabilitationsdiensten (Rdn 13 ff.) – besondere Bedeutung zu, vor allem durch:

Schaffung und Erhaltung eines vernunftgeprägten Regulierungsklimas,
Mitwirkung bei Eingliederung/Re-Integration in das Arbeitsleben,
Beratung und Mitwirkung bei der Gestaltung des häuslichen Umfeldes bei Haushaltsschaden und Pflege (u.U. auch mit Hilfe eines Reha-Dienstes),
Empfehlung von medizinischen Maßnahmen, Pflegeinstitutionen und spezialisierten Rehabilitationsstätten.

2. Reha-Management

 

Rz. 13

Es gilt der Grundsatz: "Je früher ein Wiedereingliederungsversuch nach dem Unfallgeschehen startet, desto höher ist die Chance auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung."

 

Rz. 14

Lange Wartezeiten belasten zudem nicht nur den Verletzten, sondern auch dessen Familie.

 

Rz. 15

Internationale Studien[3] kommen hinsichtlich der Chance erfolgreicher erneuter Arbeitsaufnahme zu folgendem Ergebnis:

Nach 6 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance 50 %,
nach 12 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance 20 %,
nach 24 Monaten Abwesenheit von der Arbeit beträgt die Chance 10 %.
 

Rz. 16

Sozialleistungsträger haben den gesetzlichen Auftrag (siehe §§ 33 ff. SGB IX) zur beruflichen Rehabilitation verletzter Personen; und zwar unabhängig von der Existenz etwaiger Schadensersatzpflichtiger oder deren Haftpflichtversicherer. Die praktische Ausführung liegt überwiegend in der Hand der Arbeitsverwaltung, die sich dann mit dem jeweiligen Kostenträger abzustimmen hat. Das Reha-Management ist eine freiwillige Unterstützungshandlung der privaten Versicherungswirtschaft, die die eigentlich der Sozialversicherung obliegenden Aufgaben übernimmt oder forciert, ohne allerdings zugleich den gesetzlichen Auftrag der Sozialleistungsträger zu verdrängen.

 

Rz. 17

Das Reha-Management kann nur aufgrund freiwilliger Übereinkunft zwischen Verletztem und Schadenersatzpflichtigem eingerichtet werden und kommt ohne Einverständnis des Verletzten nicht in Betracht. Weder das Unfallopfer noch der Haftpflichtversicherer können voneinander verlangen, dass anstelle des von Sozialleistungsträgern gesteuerten Verfahrens ein privat initiiertes Reha-Management eingerichtet wird.

 

Rz. 18

Es bleibt aber bei der Verpflichtung des Geschädigten, bei ihm noch verbliebene Arbeitskraft sinnvoll zu verwerten und sich gegebenenfalls beruflich neu zu orientieren. Ein Geschädigter, der das Angebot auf ein Reha-Management ablehnt, muss sich dann selbst (mit Unterstützung der Sozialleistungsträger) im Rahmen des Zumutbaren anderweitig um die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bemühen. Die Ablehnung, ein Reha-Management zu nutzen, begründet für sich genommen zwar keinen Mitverschuldenseinwand, der Verletzte hat aber bei Scheitern oder Verzögerung seiner beruflichen Wiedereingliederung u.U. eine erhöhte Darlegungslast, warum seine eigenen Bemühungen nicht oder erst verzögert fruchteten.

 

Rz. 19

Die Schadenregulierungspraxis steht dem Personenschaden-Reha-Management, wie nicht zuletzt die Entschließungen des 38. und 46. VGT[4] zeigen, positiv gegenüber. Das Reha-Management erweist sich für alle an der Schadensregulierung Beteiligten als vorteilhaft; zu Recht wird von einer "win-win-Situation" für alle gesprochen:[5]

Der Verletzte erfährt eine schnelle Betreuung auf medizinisch-pflegerischem Sektor, die deutlich über den Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen kann. Gerade bei Kindern ist eine zeitnahe und effektive Behandlung der Verletzungen von herauszuhebender Bedeutung, da mit ihr die Chancen der Reintegration in Schule, Ausbildung oder Beruf oftmals verbessert werden können.
Der Anwalt des Verletzten hat die Gewissheit, seinem Mandanten durch die Reintegration in einem Maße geholfen zu haben, wie es bei der "klassischen" Schadensregulierung mit einer reinen Geldzahlung nicht möglich wäre.
Die Vorteile auf Seiten des Haftpflichtversicherers korrespondieren mit der gesundheitlichen Wiederherstellung des Verletzten. Beispielsweise reduziert sich der Verdienstausfallersatz, wenn es gelingt, den Geschädigten in geeignete Ausbildung und/oder leidensgerechten Beruf zu bringen.
 

Rz. 20

Unterschieden werden folgende Reha-Bereiche, die häufig miteinander korrespondieren und ineinander übergehen:[6]

Das berufliche Reha-Management will den Verletzten unter Berücksichtigung der noch vorhandenen individuellen Potentiale wieder in das Berufsleben eingliedern.
Das medizinische Reha-Management hat zum Ziel, den Gesundheitszustand des Verletzten durch optimale Versorgung derart zu verbessern, dass er im Rahmen des Möglichen wieder (teilweise) in das Berufsleben integriert werden kann.
Das pflegerische Reha-Management befasst sich mit Verletzten, die vorübergehend oder auf Dauer pflege- bzw. betreuungsbedürftig sind. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen zielt es auf eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge