Rz. 97

 

Übersicht 2.5: Anspruch – Norm – Forderungsberechtigung

Anspruch auf Anspruchsnorm

anspruchsberechtigte

Person
Forderungsübergang
Sachschaden §§ 249, 251 BGB verletzte Person

nach dem Tode des unmittelbar Verletzten

dessen Erbe

(Gesamtrechtsnachfolge)
möglich[55]
Schmerzensgeld

§ 253 BGB

(§ 847 BGB a.F.)
entfällt[56]
Heilbehandlung § 249 BGB Drittleistungsträger[57]
vermehrte Bedürfnisse § 843 Abs. 1 BGB
Verdienstausfall

§§ 842,

843 Abs. 1 1. Alt. BGB
Haushaltsführungs­schaden

§§ 842,

843 Abs. 1 2. Alt. BGB
entgangene Dienste § 845 BGB dienstberechtigte Person
Unterhaltsschaden § 844 Abs. 2 BGB familienrechtlich unterhaltsberechtigte Person
Beerdigungskosten § 844 Abs. 1 BGB Erbe
GoA tatsächlicher Kostenträger
Hinterbliebenengeld § 844 Abs. 3 BGB besonders nahestehender Hinterbliebener entfällt
[55] Z.B. Sachversicherung (wie Kasko-, Gebäudeversicherer); gesetzliche Unfallversicherung im Falle des § 13 SGB VII oder bei satzungsgemäßer Leistung.
[56] Schmerzensgeld kann abgetreten und gepfändet werden (siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 112). Gesetzliche Forderungsübergänge sieht das deutsche Recht zwar nicht vor, können aber auf ausländische Drittleistungsträger (z.B. Schweiz) erfolgen.
[57] Z.B. SVT, SHT, berufsständische Versorgung, Arbeitgeber, beamtenrechtlicher Dienstherr, aber auch "normaler" Abtretungsgläubiger. Die Rechtsnachfolge ergibt sich kraft Gesetzes (Cessio legis) oder kraft Privatakt (Abtretung). Kongruenzaspekte kommen zum Tragen.

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