Rz. 571
Bei Verletzten mit nicht-deutschen Elternteilen ist u.U. bei der Bestimmung der gesetzlichen Vertretung das internationale Privatrecht (IPR) mit heranzuziehen.[486]
Rz. 572
Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die Anwendung ausländischen Rechtes in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden.[487]
Rz. 573
Welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien, von denen zumindest eine Partei eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, anzuwenden ist, richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Art. 3 EGBGB). Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Regelungen des EGBGB vor. Ebenso bleiben Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unberührt (Art. 3 EGBGB).[488]
Rz. 574
Hervorzuheben ist neben dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen v. 17.2.1929[489] das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA)[490] sowie das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ).[491]
Rz. 575
Die Volljährigkeit von Verletzten und Hinterbliebenen richtet sich nach deren Heimatrecht (Art. 7 EGBGB).[492]
Rz. 576
Ob der Vergleichsabschluss mit einem – gleich, ob ehelich oder nicht-ehelich – Minderjährigen der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, richtet sich u.a. nach Art. 21 EGBGB, d.h. in diesem Fall nach dem Ort, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 21 EGBGB und Art. 16 KSÜ richtet sich das Recht der elterlichen Sorge immer nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Ob das Kind vertreten werden kann, betrifft das elterliche Sorgerecht und richtet sich daher dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern keine vorrangigen internationalen Abkommen entgegenstehen.[493] Beim Abfindungsvergleich über die Ansprüche eines Kindes mit ausländischer Herkunft kommt es daher auf die deutschen Vorschriften an, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland ist.
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