Rz. 571

Bei Verletzten mit nicht-deutschen Elternteilen ist u.U. bei der Bestimmung der gesetzlichen Vertretung das internationale Privatrecht (IPR) mit heranzuziehen.[486]

 

Rz. 572

Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die Anwendung ausländischen Rechtes in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden.[487]

 

Rz. 573

Welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien, von denen zumindest eine Partei eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, anzuwenden ist, richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Art. 3 EGBGB). Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Regelungen des EGBGB vor. Ebenso bleiben Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unberührt (Art. 3 EGBGB).[488]

 

Rz. 574

Hervorzuheben ist neben dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen v. 17.2.1929[489] das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA)[490] sowie das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ).[491]

 

Rz. 575

Die Volljährigkeit von Verletzten und Hinterbliebenen richtet sich nach deren Heimatrecht (Art. 7 EGBGB).[492]

 

Rz. 576

Ob der Vergleichsabschluss mit einem – gleich, ob ehelich oder nicht-ehelich – Minderjährigen der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, richtet sich u.a. nach Art. 21 EGBGB, d.h. in diesem Fall nach dem Ort, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 21 EGBGB und Art. 16 KSÜ richtet sich das Recht der elterlichen Sorge immer nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Ob das Kind vertreten werden kann, betrifft das elterliche Sorgerecht und richtet sich daher dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern keine vorrangigen internationalen Abkommen entgegenstehen.[493] Beim Abfindungsvergleich über die Ansprüche eines Kindes mit ausländischer Herkunft kommt es daher auf die deutschen Vorschriften an, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland ist.

[486] Zu Einzelheiten siehe BGH v. 7.4.1993 – XII ZR 266/91 – BB 1993, 585 = FamRZ 1993, 1051 = MDR 1993, 766 = NJW 1993, 2305 = WM 1993, 1600.
[487] BGH v. 7.4.1993 – XII ZR 266/91 – BB 1993, 585 = FamRZ 1993, 1051 = MDR 1993, 766 = NJW 1993, 2305 = WM 1993, 1600.
[488] Manche weiterführenden Informationen enthält die Internetseite des Max-Planck-Institutes (http://www.mpipriv.de/ww/de/pub/aktuelles.cfm).
[489] BGBl II 1955, 829. Siehe dazu Palandt-Thorn, 76. Aufl. 2017, Art. 21 EGBGB Rn 2.
[490] Übereinkommen v. 5.10.1961 BGBl II 1971, 217, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten erst am 17.9.1971 (Bekanntmachung v. 11.10.1971, BGBl II 1971, 1150); dazu Palandt-Thorn, 76. Aufl. 2017, Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn 12. Zum Anwendungsbereich des Übereinkommens siehe BGH v. 7.4.1993 – XII ZR 266/91 – BB 1993, 585 = FamRZ 1993, 1051 = MDR 1993, 766 = NJW 1993, 2305 = WM 1993, 1600.
[491] Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern v. 19.10.1996 BGBl II 2009, 603. Siehe dazu Palandt-Thorn, 76. Aufl. 2017, Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn 13 f.
[492] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 479.
[493] OLG München v. 26.3.2012 – 33 WF 1342/11 – FamRZ 2012, 1505 (Der in Deutschland lebende geschiedene Ehemann einer thailändischen Staatsangehörigen ist berechtigt, ein Verfahren über die Anfechtung der Vaterschaft des in Thailand bei seiner Mutter lebenden Kindes nach deutschem Recht zu führen. Ob das Kind in dem Anfechtungsverfahren von den Eltern oder einem Elternteil vertreten werden kann, oder ob die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich ist, betrifft das elterliche Sorgerecht und richtet sich daher nach dem thailändischen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Da nach thailändischem Recht von einer Vertretungsbefugnis der Mutter für das Kind auch im Anfechtungsverfahren auszugehen ist, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht.). Siehe auch OLG Hamm v. 12.4.2001 – 1 WF 49/01 – FamRZ 2001, 1533 = openJur 2011, 15726 (Die Anrufung des zuständigen deutschen Gerichts ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn die Frage der gesetzlichen Vertretung des Antragstellers sich nach ausländischem Recht beurteilt und nicht ohne die Einholung eines kostenträchtigen Sachverständigengutachtens entschieden werden kann, während die Rechtsverfolgung im Heimatstaat [konkret Griechenland] ohne weiteres zumutbar ist. Für die Frage, wer sein gesetzlicher Vertreter ist bzw. wer in seinem Namen wirksam den...

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