aa) Differenzierung
Rz. 89
Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist zwingend sauber zu unterscheiden zwischen
▪ | einerseits den Schadenersatzansprüchen des (verstorbenen) Unfallverletzten, (übergegangener Anspruch)
|
||||
▪ | andererseits den eigenen (originär[52] erworbenen) Ansprüchen (z.B. §§ 844, 845 BGB) unterhalts- und dienstberechtigter Dritter. |
bb) Abwicklung
Rz. 90
Bis zum Tod eines unfallbeteiligten Geschädigten sind Ansprüche aus seiner Verletzung zu regulieren.
Rz. 91
Mit dem Versterben ist dann die das Vermögen des verletzten Geschädigten betreffende Schadenabwicklung abgeschlossen. Der Tod verhindert die Weiterentwicklung des Schadens eines Verletzten.[53]
Rz. 92
Anstelle von Ansprüchen des unfallkausal Verstorbenen entstehen ab dem Todeszeitpunkt die nach ganz anderen Kriterien zu beurteilenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Unterhaltsgeschädigten.
Rz. 93
Lediglich Ansprüche der Dritten wegen entgangener Dienste können ausnahmsweise bereits ab Unfalltag (und dann über das Versterben des Unfallverletzten hinaus) in Betracht kommt.
Rz. 94
Übersicht 2.4: Ersatzansprüche bei Verletzung und Tod (Zeitschiene)
Rz. 95
Ist der Erbe zugleich auch anspruchsberechtigter Hinterbliebener, verfolgt er seine Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht neben den ererbten Ansprüchen.[54]
Rz. 96
Zu Prozess und Rechtsnachfolge siehe § 3 Rdn 125 ff.
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