aa) Differenzierung

 

Rz. 89

Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist zwingend sauber zu unterscheiden zwischen

einerseits den Schadenersatzansprüchen des (verstorbenen) Unfallverletzten, (übergegangener Anspruch)

die dieser selbst noch zu Lebzeiten erworben hat und
die dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergegangen sind,
andererseits den eigenen (originär[52] erworbenen) Ansprüchen (z.B. §§ 844, 845 BGB) unterhalts- und dienstberechtigter Dritter.
[52] Erworben nach §§ 844, 845 BGB (bzw. den haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen, z.B. § 10 StVG).

bb) Abwicklung

 

Rz. 90

Bis zum Tod eines unfallbeteiligten Geschädigten sind Ansprüche aus seiner Verletzung zu regulieren.

 

Rz. 91

Mit dem Versterben ist dann die das Vermögen des verletzten Geschädigten betreffende Schadenabwicklung abgeschlossen. Der Tod verhindert die Weiterentwicklung des Schadens eines Verletzten.[53]

 

Rz. 92

Anstelle von Ansprüchen des unfallkausal Verstorbenen entstehen ab dem Todeszeitpunkt die nach ganz anderen Kriterien zu beurteilenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Unterhaltsgeschädigten.

 

Rz. 93

Lediglich Ansprüche der Dritten wegen entgangener Dienste können ausnahmsweise bereits ab Unfalltag (und dann über das Versterben des Unfallverletzten hinaus) in Betracht kommt.

 

Rz. 94

Übersicht 2.4: Ersatzansprüche bei Verletzung und Tod (Zeitschiene)

 

Rz. 95

Ist der Erbe zugleich auch anspruchsberechtigter Hinterbliebener, verfolgt er seine Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht neben den ererbten Ansprüchen.[54]

 

Rz. 96

Zu Prozess und Rechtsnachfolge siehe § 3 Rdn 125 ff.

[53] BGH v. 22.6.2004 – VI ZR 112/03 – FamRZ 2004, 1543 = MDR 2004, 1355 = NJW 2004, 2894 = NZV 2004, 513 = r+s 2004, 434 = SP 2004, 368 = VersR 2004, 1192 = zfs 2004, 553 (Anm. Diehl); BGH v. 3.7.1984 – VI ZR 42/83 – MDR 1985, 220 = NJW 1985, 49 = VersR 1984, 961; BGH v. 23.11.1966 – VI ZR 9/65 – NJW 1966, 2401 = VersR 1966, 1141.
[54] OLG Koblenz v. 3.3.2005 – 5 U 12/05 – VersR 2005, 1401 (Macht der Angehörige des Verstorbenen Ansprüche aus eigenem und ererbten Recht geltend, ist ein Teilurteil über den eigenen Anspruch nicht statthaft, wenn es dadurch im weiteren Prozessverlauf zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann).

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