aa) Allgemeines

 

Rz. 652

Die Eheschließung führt (wie z.B. §§ 1429, 1454 BGB zeigen) nicht automatisch zu einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbefugnis der Ehegatten. Nach § 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG kann ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartners den anderen Partner zwar durch ein von ihm ohne Absprache vorgenommenes Rechtsgeschäft zugleich mitverpflichten; dieses gilt aber nur für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes.

 

Rz. 653

Außerhalb der Geschäfte des angemessenen Lebensbedarfes ist eine Vollmacht des zu vertretenden Ehegatten erforderlich. Die Erteilung einer auch für die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und Anwaltsbeauftragung gültigen Vorsorgevollmacht macht damit durchaus nicht nur für nicht-eheliche Partner Sinn.

bb) Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 654

Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB; Ausnahme: § 1365 BGB).

 

Rz. 655

Einer Zustimmung des anderen (nicht verletzten) Ehegatten zum Abfindungsvergleich bedarf es nicht.

cc) Gütergemeinschaft

 

Rz. 656

Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören.

 

Rz. 657

Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderliche Zustimmung seines Ehegatten abfinden. Sondergut sind diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind (§ 1417 Abs. 2 BGB), also z.B. nicht abtretbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB).

 

Rz. 658

Soweit Ansprüche zum Gesamtgut gehören, müssen beide Ehegatten dem Vergleich zustimmen, wenn sie gemeinsam das Gesamtgut verwalten (§ 1421 BGB). Verwaltet ein Ehegatte das Gesamtgut, ist er (und nur er!)[534] ohne Zustimmung des anderen zum Vergleichsabschluss berechtigt (§ 1422 BGB). Schadenersatzforderungen (einschließlich des Schmerzensgeldes) dürften i.d.R. dem Gesamtgut zuzurechnen sein.

[534] Ist der Verletzte mit dem verwaltenden Ehegatten nicht identisch, ist die Willenserklärung des Verletzten nicht beachtlich.

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