Rz. 727
Der BGH[598] verdeutlicht, dass in denjenigen Fällen, in denen mehrere (insbesondere SVT) Zessionare der Schadenersatzforderung sind, es dem Schädiger nicht zuzumuten ist, im Einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zessionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich hat zwischen den Drittleistungsträgern erfolgen und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden.[599]
Rz. 728
Der BGH[600] stellt für die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft nicht zuletzt die Schutzinteressen des leistungsverpflichteten Ersatzschuldners in den Vordergrund, der ansonsten u.U. einem Wettlauf der Gläubiger ausgesetzt sein und manchmal gar nicht überschauen kann, wer wegen derselben, zunächst in der Person des unmittelbar Geschädigten entstandenen, Schadenersatzforderung anspruchsberechtigt ist. Hier den Ersatzschuldner auf den Weg der Hinterlegung und die Fordernden auf den Prätendentenstreit zu verweisen, wäre in der Regulierungspraxis zudem höchst hinderlich.
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