Rz. 230
Die Drittleistungsträger können vom Ersatzpflichtigen maximal bis zur Höhe ihrer Aufwendungen Ersatz verlangen, nicht aber darüber hinaus. Der Anspruch ist also zweifach maximiert:
▪ | Zum einen durch die in der Person des unmittelbar Anspruchsberechtigen (verletzte Person) nachweisbar entstandenen Schäden, |
▪ | zum anderen durch die Höhe der Aufwendungen des Drittleistungsträgers. |
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