Rz. 559
Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) | 1Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. |
(2) | Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. |
Art. 19 EGBGB – Abstammung
(1) | 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 2Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. |
(2) | Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter aufgrund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Art. 21 EGBGB – Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Altersgrenzen
Rz. 560
In Deutschland ist man mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. Ausnahmen beinhaltet das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetzt, hier sind Personen ab 16 Jahren handlungsfähig (§ 12 AsylVfG, § 80 AufenthG).
Rz. 561
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Verletzten und Hinterbliebenen richtet sich nach deren Heimatrecht (Art. 7 EGBGB).[478] Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Bestimmungen desjenigen Staates, dem sie angehören; d.h. dass z.B. eine Person von der Elfenbeinküste erst mit 21 Jahren volljährig ist. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.[479]
Rz. 562
In einigen Ländern gilt eine vom 18. Lebensjahr abweichende Regelung. Diese Regelungen sind insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von Bedeutung. Wenn die Volljährigkeit später als mit dem 18. Lebensjahr eintritt, muss auch die Vormundschaft entsprechend länger bestimmt werden; das Heimatrecht hat in diesen Fällen Vorrang (Art. 7 EGBGB).
Rz. 563
Die Altersgrenzen im Ausland unterscheiden sich teilweise erheblich von denen in Deutschland:[480]
▪ | Die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit ist z.B. niedriger als in Deutschland: |
Übersicht 2.13: Niedrigere Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit außerhalb von Deutschland
Volljährigkeit mit Erreichen | Land |
---|---|
9. Lebensjahr | Iran (nur Mädchen) |
15. Lebensjahr | Iran (nur Jungen) |
16. Lebensjahr | Kirgisistan, Nepal, Pakistan (nur Frauen), Turkmenistan, Usbekistan, Schottland |
17. Lebensjahr | Tadschikistan |
▪ | Die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit ist z.B. höher als in Deutschland: |
Übersicht 2.14: Höhere Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit außerhalb von Deutschland
Volljährigkeit mit Erreichen | Land |
---|---|
19. Lebensjahr | Algerien, Canada (nur einige Provinzen) |
20. Lebensjahr | Japan, Neuseeland, Südkorea, Thailand, Taiwan, Tunesien |
21. Lebensjahr | Ägypten, Bahrain, Burundi, Elfenbeinküste, Guinea, Honduras, Kamerun, Lesotho, Namibia, Philippinen, Singapur, Swasiland, Togo |
(2) Betreuung unbegleiteter Minderjähriger
Rz. 564
"Begleitet" ist ein Kind, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person oder Elternteil bei dem Kind ist. "Unbegleitet" ist ein Kind bei Fehlen einer sorgeberechtigten Person. Dies gilt auch bei nicht-ledigen Minderjährigen (auch in Begleitung des Ehepartners).
Rz. 565
Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1.11.2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das örtlich zuständige Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen und anschließend bundesweit verteilt.[481] Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die unbegleiteten Minderjährigen zugewiesen wurden, für ihre weitere Inobhutnahme zuständig. Die unbegleiteten Minderjährigen werden bei einer geeigneten Person (z.B. Verwandte, Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Clearinghäuser) untergebracht. Während der Inobhutnahme findet die Beantragung einer Vormundschaft, die medizinische Untersuchung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie die Klärung des Aufenthaltsstatus statt.
Rz. 566
Bei unbegleiteten Minderjährigen hat das Jugendamt unver...
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