Rz. 521

 

§ 181 BGB – Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

 

§ 1629 BGB – Vertretung des Kindes

(2)

1Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.

2Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

3Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

 

§ 1795 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht

(1)

Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nr. 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nr. 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
 

§ 1822 BGB – Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1.

zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 EUR nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

(1) Einschränkung

 

Rz. 522

Eine Vertretung durch Vater und Mutter ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 BGB). Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Interessenkollisionen der Eltern, die darin bestehen können, dass sie selbst oder Verwandte am Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit dem Kind beteiligt sind. § 1795 BGB berücksichtigt nur die abstrakte Gefahr der Interessenkollision; es unerheblich, ob tatsächlich eine Interessenkollision vorliegt.[458] Anders als bei § 17696 BGB ist eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nicht erforderlich. Sie findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist.[459]

 

Rz. 523

Die Ausschlussgründe in § 1795 BGB erfassen ausschließlich private Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten des Kindes, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen.[460]

 

Rz. 524

Ist ein Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen, so ist es auch der andere;[461] und zwar unabhängig davon, ob § 1795 BGB auf ihn ebenfalls zutrifft oder nicht. In diesen Fällen ist dann das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten (§§ 1909 Abs. 2, 1693 BGB). Es wird sodann regelmäßig ein Pfleger bestellt.

 

Rz. 525

Wenn ein Vertretungsverbot nach § 1795 BGB vorliegt, ist das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung (auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit durch das nunmehr volljährig gewordene Kind; § 108 Abs. 3 BGB) schwebend unwirksam (§§ 177–179 BGB).[462]

[458] Bamberger/Roth-Bettin, 42. Edition, Stand 1.2.2017, § 1795 BGB Rn 1.
[459] BGH v. 25.4.1985 – IX ZR 141/84 – BGHZ 94, 232 = MDR 1985, 758 = NJW 1985, 2407 (juris Rn 20) (Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Insichgeschäfte der sorgeberechtigten Eltern eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen); BGH v. 25.11.2004 – V ZB 13/04 – BGHZ 161, 170 = DNotZ 2005, 549 =FamRZ 2005, 359 = JR 2005, 415 = MDR 2005, 323 = NJW 2005, 415 = openJur 2012, 57779 = Rpfleger 2005, 189 = WM 2005, 144; BGH v. 27.9.1972 – IV ZR 225/69 – BGHZ 59, 236 (240) = DB 1972, 2159 = DNotZ 1973, 86 = FamRZ 1972, 630 = JR 1973, 60 = MDR 1973, 37 = NJW 1972, 2262.
[460] BGH v. 27.2.1980 – IV ZB 167/79 – MDR 1980, 740 = NJW 1980, 1746 = LM Nr. 1 zu § 1746 BGB (Für die Adoption durch den Stiefvater ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind die Einwilligung gegenüber dem ...

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