Rz. 814

Entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben soll der Abfindungsbetrag spätestens 4 Wochen nach Vergleichsschluss bezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt (den nicht rechtzeitigen Zahlungseingang hat der Verletzte zu beweisen),[712] muss, wenn der Verletzte an dem Vergleich nicht festhalten will, der gezahlte Betrag unverzüglich und vollständig zurückgezahlt werden.

 

Rz. 815

Das (auch teilweise) Behalten (z.B. in der Absicht, ihn als weiteren Vorschuss zu verwenden) des Zahlungsbetrages führt dazu, dass trotz Fristüberschreitung der Abfindungsbetrag Gültigkeit erlangt.[713]

[712] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233.
[713] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233 nimmt Treuwidrigkeit an.

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