Rz. 924

Im Anschluss an einen Vorbehaltsvergleich kann die 3-jährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (früher § 852 BGB a.F.) erneut zu laufen beginnen.

 

Rz. 925

Das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes sieht zwar erhebliche Änderungen im Recht der Verjährung vor, letztlich ist es anlässlich der Novellierung des Verjährungsrechtes aber grundsätzlich bei der zu § 852 BGB a.F. entwickelten Rechtslage verblieben.

aa) Vorbehalt in der Abfindungserklärung

 

Rz. 926

 

Hinweis

Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 767 ff.

 

Rz. 927

Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also 3 Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren.

 

Rz. 928

Akzeptiert der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, stellt die Teilabfindung nur ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Konsequenz, dass die Verjährungsfrist nach Ende der Hemmung unterbrochen wird und eine neue 3-jährige Frist ab Vergleichsschluss zu laufen beginnt.

bb) Verjährungsverzicht

 

Rz. 929

 

Hinweis

Zu Einzelheiten § 5 Rdn 220 ff., 249 ff.

 

Rz. 930

Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[800]

 

Rz. 931

Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht weitergehen als der Verletzte mit einem Feststellungsurteil[801] erreichen würde.[802] Beispielsweise gilt für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen (u.a. Verdienstausfall) auch nach einem Feststellungsurteil eine 3-jährige Verjährungsfrist ab jeweiliger Fälligkeit (siehe § 5 Rdn 168, 174 f., 641).

 

Rz. 932

Ein unbegrenzter Verjährungsverzicht verbietet sich rechtlich und sollte weder verlangt noch abgegeben werden, da ein solcher Verzicht in einem Gerichtsverfahren nicht zu erhalten wäre und dem Fordernden mehr gäbe als ein Urteil (siehe § 197 Abs. 2 BGB).[803] § 202 Abs. 2 BGB zieht bei "unbegrenzten" Verzichten eine absolute Grenze mit 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (siehe auch § 5 Rdn 241).

[800] BGH v. 23.6.1998 – VI ZR 327/97 – DAR 1998, 447 = NZV 1998, 456 = SP 1999, 44; BGH v. 26.5.1992 – VI ZR 253/91 – DAR 1992, 375 = MDR 1993, 125 = NJW 1992, 2228 = NZV 1992, 356 = r+s 1992, 304 = VersR 1992, 1091; BGH v. 4.2.1986 – VI ZR 82/85 – VersR 1986, 684 = zfs 1986, 261; BGH v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83 – DAR 1985, 54 = MDR 1985, 479 = NJW 1985, 791 = r+s 1985, 15 = VersR 1985, 62 = VRS 68, 81 = zfs 1985, 70.
[801] Siehe ergänzend Jahnke, Verjährung und Verwirkung im Schadenersatzrecht, VersR 1998, 1343 (1348, C. II. 2. a. bb.).
[802] BGH v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83 – DAR 1985, 54 = MDR 1985, 479 = NJW 1985, 791 = r+s 1985, 15 = VersR 1985, 62 = VRS 68, 81 = zfs 1985, 70.
[803] Siehe ergänzend Jahnke, Verjährung und Verwirkung im Schadenersatzrecht, VersR 1998, 1343 (1344, B. II. 4) und 1473 (1476, E. I.).

cc) Feststellungsinteresse

 

Rz. 933

 

Hinweis

Siehe ergänzend § 3 Rdn 10 f., 46 ff.

 

Rz. 934

Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[804]

 

Rz. 935

Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen herbeigeführt werden[805] (siehe auch Rdn 938). Mit einem Anerkenntnis, das die Wirkung eines Feststellungsurteils nur teilweise erreicht ("Hinsichtlich der Verjährung[806] wird der Verletzte so gestellt, als habe er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten."), muss sich ein Ersatzberechtigter dagegen nicht zufrieden geben.[807]

 

Rz. 936

Beschränkt der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auf seine versicherungsvertragliche Einstandspflicht (z.B. "Eintrittspflicht im Rahmen des bestehenden Krafthaftpflichtvertrages"), liegt darin keine zur Feststellungsklage berechtigende Einschränkung der Rechtsposition des Geschädigten.[808]

[804] OLG Hamm v. 10.2.2000 – 6 U 208/99 – DAR 2000, 305 = NZV 2000, 374 = OLGR 2000, 290 = r+s 2000, 194 = SP 2000, 304 (Verjährungsverzicht vom 20.3.1991 "bis zum 31.12.2019" beseitigt nicht Feststellungsinteresse); OLG Hamm v. 2.12.1997 – 27 U 106/97 – NJW-RR 1998, 751 = NZV 1998, 379 (nur Ls.) (Verjährungsverzicht für 10 Jahre beseitigt nicht Feststellungsinteresse); Heß, Zum Beschluß des OLG Hamm v. 14.4.2000 – NZV 2000, 375, 376, ags 2000, 121.
[805] OLG Celle v. 14.8.1987 – 5 W 38/87 – NZV 1988, 183 = VersR 1989, 102 = zfs 1988, 346; OLG Hamm v. 11.2.2000 – 9 U 204/99 – DAR 2000, 307 (nur Ls.) = SP 2000, 413; OLG Karlsruhe v. 20.7.1990 – 14 U 172/89 – r+s 1991, 252 = zfs 1990, 301.
[806] Offen bleibt u.a. die ...

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