Rz. 1109

 

§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

 

Rz. 1110

Ist über einen zukünftigen Schaden (z.B. Erwerbsminderung, Unterhaltseinbuße) durch Leistungsurteil nur teilweise entschieden (z.B. nur für einen befristeten Zeitraum), kann eine Nachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO erhoben werden.[995]

 

Rz. 1111

Abänderungsklage ist demgegenüber zu erheben, wenn das ursprüngliche Urteil über den gesamten Rentenanspruch entschieden hat,[996] sich aber dabei zugrunde gelegte Bedingungen wie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Lohn- und Preisniveau) wesentlich geändert haben.[997]

[995] Bamberger/Roth-Spindler, 42. Edition, Stand 1.2.2017, § 843 BGB Rn 43; Palandt-Sprau, 76. Aufl. 2017, § 843 BGB Rn 12.
[996] BGH v. 20.12.1960 – VI ZR 38/60 – BGHZ 34, 110 [119] = DB 1961, 804 = MDR 1961, 310 = NJW 1961, 871.
[997] Bamberger/Roth-Spindler, 42. Edition, Stand 1.2.2017, § 843 BGB Rn 43; Zöller-Vollkommer, 32. Aufl. 2018, § 323 ZPO Rn 37 m.w.H.

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