aa) Prinzip

 

Rz. 60

Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sind

zunächst die aus einem Schadenfall resultierenden Ansprüche zusammenzustellen (und dabei sinnvollerweise nach kongruenten Schadengruppen aufzuteilen) und
anschließend daraufhin zu überprüfen, wem jeweils der Anspruch (u.U. auch nur anteilig) (noch) ­zusteht.

bb) Anrechnung von Leistungen

 

Rz. 61

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 147, 163, 174 ff.

 

Rz. 62

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von "Anrechnung der Drittleistung" die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend:

Die Anrechnung (z.B. eines Vorteiles) mindert bereits den Schaden selbst (1. Schritt),
während der Forderungsübergang den (nur im 1. Schritt zu bestimmenden) Forderungsbestand (Anspruchsvolumen) unangetastet lässt, die Forderung aber einem anderen zuweist (2. Schritt).

cc) Abwicklung

 

Rz. 63

Die Abwicklung eines Schadenfalles erfolgt in folgenden Schritten (siehe auch Beispiel 2.1, Rdn 88):

(1)1. Schritt

 

Rz. 64

Im ersten Schritt wird festgestellt,

ob überhaupt (Haftungsnorm)
und dann in welcher Höhe (Schadensersatznorm) der Schadenersatzpflichtige

Leistungen zu erbringen hat.

 

Rz. 65

Auf den Punkt gebracht heißt das: "Was muss der Schadenersatzpflichtige zahlen, an wen auch immer?" Ob Drittleistungsträger einzutreten haben, hat an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben; es ist also ein völlig fehlendes Drittversorgungssystem zu unterstellen. Der Geschädigte ist bei dieser Betrachtung auf sich allein gestellt und hat nur den Ersatzpflichtigen als den Schaden ausgleichende Person. Die Leistungsbeziehung ist dabei allein schadenersatzrechtlich geprägt.

 

Rz. 66

Einwendungen aus dem Schadenersatzverhältnis zwischen dem verletzten Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen zum Haftungsgrund und zur Schadenhöhe prägen diesen Prüfungsschritt (siehe dazu Rdn 259 ff.).

 

Rz. 67

Im 1. Schritt wird also der vom Ersatzverpflichteten (Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer) zur Verfügung zu stellende Geldbetrag ermittelt. Mehr steht zur Verteilung an die durch den Haftpflichtfall anspruchsberechtigten unmittelbar Geschädigten und Drittleistungsträger nicht zur Verfügung (Begrenzung der Leistung des Ersatzpflichtigen). Dieser Schritt begrenzt den vom Schadenersatzpflichtigen aufzuwendenden Betrag nur nach oben, nicht aber nach unten (dazu Rdn 68 ff.).

(2) Zwischenschritt

(a) Unzureichende Geldleistung

 

Rz. 68

Während der Schädiger in seiner Person regelmäßig unbegrenzt haftet, gelten Abweichungen, wenn und soweit ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, der nur unvollkommen Deckung aufgrund eines Versicherungsvertrages zu gewähren hat. In einem Zwischenschritt ist gegebenenfalls zu klären, ob die zur Verfügung stehende Versicherungssumme (oder Haftungshöchstsumme) ausreicht,[36] um den festgestellten Schaden zu befriedigen.

 

Rz. 69

Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine ungleiche (also nicht relative, vgl. § 116 SGB X) Verteilung zwischen unmittelbar geschädigter Person und Drittleistungsträgern in Betracht kommen.[37]

[36] Dazu Jahnke/Burmann-Langenick, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 7 Rn 101 ff.
[37] Zum Thema: Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2886 ff. m.w.H.; Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 109 VVG Rn 31 ff. m.w.H.

(b) Angehörigenprivileg

 

Rz. 70

Die Aufwandsminderung wegen eines greifenden Angehörigenprivilegs[38] (§ 116 Abs. 6 SGB X, § 86 Abs. 3 VVG/§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) ist nicht nur bei der Ermittlung einer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmenge zu berücksichtigen. Feststellungen zu einer etwaigen Privilegierung sind auch im Verlaufe der weiteren Entwicklung zu kontrollieren.

 

Rz. 71

Das Privileg führt dazu, dass ein Teil des im 1. Schritt (Rdn 67 ff.) ermittelten Geldbetrages vom privilegierten Schadenersatzpflichtigen[39] (an Drittleistungsträger) nicht auszukehren ist.

[38] Dazu näher Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3163 ff. m.w.H.
[39] Ein Haftpflichtversicherer schuldet nur akzessorisch (BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 606/15 – DAR 2017, 137 = NJW-Spezial 2017, 105 = r+s 2017, 160 = VersR 2017, 296).

(3)2. Schritt

 

Rz. 72

Im zweiten Schritt wird sodann ermittelt, wem (unmittelbar verletzte Person, Drittleistungsträger, Abtretungs-/Pfändungsgläubiger) die zuvor bestimmten Leistungen ganz oder teilweise zustehen. Forderungsübergänge, Kongruenzen und Quotenvorrechte sind jetzt zu beachten.[40] Siehe dazu Rdn 76 ff., Rdn 101 ff.

 

Rz. 73

Der im 1. Schritt ermittelte Betrag erhöht sich im 2. Schritt nicht. Mehr als im 1. Schritt als Zahlbetrag festgelegt wurde, steht im 2. Schritt nicht zur Verfügung. Plakativ formuliert geht es im 2. Schritt ausschließlich noch um die Frage: "Wer bekommt welchen Anteil aus der im 1. Schritt abschließend festgestellten zur Verfügung stehenden Geldmenge?"

 

Rz. 74

Reicht die im 1. Schritt ermittelte Geldmenge nicht aus, alle Forderungssteller zu befriedigen, kommt es zu Kürzungen;[41] es macht daher vorausschauend Sinn, bereits im 1. Schritt die zur Verfügung stehen...

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