Rz. 674

Der Nasciturus ist bis zu seiner Geburt zivilrechtlich nur passiv mit eigenen Rechten (§§ 1, 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2 BGB) ausgestattet. Er erwirbt vor seiner Geburt keine eigenen Ersatzrechte, die er dann bei Versterben vererben könnte.

 

Rz. 675

Er ist Miterbe (§§ 1, 1923 Abs. 2 BGB) und Mitglied der Erbengemeinschaft.

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