Rz. 82
Steht nur eine begrenzte, zur Befriedigung aller Schadenersatz Fordernden nicht ausreichende Geldmenge (Schadenersatzleistung) zur Verfügung, kommt es nicht immer zu einer gleichmäßig reduzierten Befriedigung aller Fordernden. Vielmehr gilt, dass derjenige, der auf einer höheren Stufe als Anspruchsberechtigter steht, ein besseres und damit weitergehendes Forderungsrecht hat als ein nachrangiger Ersatzgläubiger. Der bessergestellte Höherrangige kann – soweit noch vorhanden – bevorrechtigt und vollständig auf diejenige Restforderung zugreifen, die ein etwaig noch vor ihm auf einer höheren Stufe Stehender seinerseits übrig gelassen hat.[46]
Rz. 83
Die nachstehende Stufung (Übersicht 2.3, Rdn 85) einer bevorrechtigten Befriedigungsmöglichkeit gilt für Schadenfälle (Unfalltag) ab dem 1.7.1983 (Inkrafttreten des SGB X). Für Unfälle (Unfalltag) vor dem 1.7.1983 gelten u.a. wegen § 1542 RVO, § 127 AFG a.F. und § 90 BSHG a.F. abweichende Vorrangigkeiten.[47] Weitere Ausnahmen gelten im Falle der unzureichenden Haftungshöchstsumme für den Direktgeschädigten.[48]
Rz. 84
Die Rangfolgenbetrachtung gilt grundsätzlich innerhalb der schadenkongruenten Leistungen.
Rz. 85
Übersicht 2.3: Rangfolge der Anspruchsberechtigung
Rangfolge | Anspruchsberechtigter | Besonderheiten | |
---|---|---|---|
1. Stufe: | 1a. | Verletzter, Hinterbliebener | Bei Mitverschulden des Sozialversicherten: Gleichrangigkeit mit Stufe 2. |
1b. | § 119 SGB X | ||
2. Stufe: | 2a. | § 116 SGB X (SVT), § 179 Abs. 1a SGB VI | Mehrere SVT sind gleichberechtigte Gesamtgläubiger. |
2b. | § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X (SHT) | ||
3. Stufe: | Überleitungsanzeige | Unterbrechungswirkung, § 90 Abs. 2 BSHG. | |
4. Stufe: | 4a. | Abtretungsgläubiger[49] | Entscheidend: Zeitpunkt und wirksamer Umfang der Abtretung. |
4b. | Private Versicherung, Arbeitgeber | ||
5. Stufe: | 5. | Dienstherr, Versorgungsträger (BVG, OEG) |
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