Rz. 227
Hinweis
Siehe auch Rdn 193 ff.
Rz. 228
Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (siehe auch §§ 119 Abs. 3 S. 2, 120 VVG). Die Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) hat der hierzu Verpflichtete grundsätzlich auf eigene[151] Kosten zu erbringen. Grundsätzlich reichen Fotokopien der Schadenbelege (das gilt nicht für Gutachten); bei Zweifeln hat der Ersatzpflichtige allerdings ein Recht auf Einsicht in Originalunterlagen.[152]
Rz. 229
Werden keine Belege beigebracht, muss der Anspruchsteller (Direktgeschädigter, Drittleistungsträger) nachvollziehbar darlegen und beschreiben, warum und worauf sich seine Forderung gründet.
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