Rz. 1019
Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger (und einige wenige andere Sozialleistungsträger) sind zwar keine Sozialversicherungsträger,[883] haben aber aufgrund ausdrücklicher Nennung in § 116 SGB X gesetzlich übergehende Forderungsrechte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen (SVT), sind nicht auf Sozialleistungen eines SHT zu übertragen.[884]
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