Rz. 310
Die Mitverschuldenszurechnung nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB setzt ein vor dem Haftpflichtgeschehen bereits bestehendes Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger voraus.[252]
Rz. 311
Eine Sonderbeziehung wird nicht schon durch bloßes Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht[253] oder einer Gefährdungssituation[254] begründet.[255]
Rz. 312
Bei einem Haftpflichtgeschehen entsteht ein solches Sonderrechtsverhältnis häufig erst mit dem Unfall; das Schadenabwicklungsverhältnis ist dann ein solches Sonderschuldverhältnis.[256]
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