Rz. 1129
Ein bloßer Rechtsirrtum (z.B. über die Anspruchsgrundlage, spätere Gesetzgebung[1022] oder die zu erwartende künftige Entwicklung) reicht nicht.[1023] Hier greifen dann allenfalls im Ausnahmefall die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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