Rz. 159
Es gilt die Feststellung: Prognosen sind schwierig; vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen.
Rz. 160
Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind je nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten/Getöteten und der wirtschaftlichen Daten zu treffen sind (siehe § 1 Rdn 237 ff.).
aa) Künftige Leistung – künftige Forderung
Rz. 161
Zugleich mit der Prognose, welche Einbußen (u.a. spätere Vermögensschäden, Spätschadenrisiko) in der Zukunft noch eintreten (oder eintreten könnten), ist einzuschätzen und zu überschlagen, welche Leistungen von dritter Seite in Betracht kommen und inwieweit dann Forderungsübergänge greifen bzw. ob und welche Forderungsübergänge durch eine Abfindung ausgeschlossen sind.
Rz. 162
Differenziert werden muss zwischen
▪ | der vom Schaden unabhängig zu betrachtenden Leistungsverpflichtung der Drittleistungsträger aufgrund ihrer Drittleistungsbeziehung einerseits und |
▪ | dem Regressanspruch des Drittleistenden, der ausschließlich der schadensersatzrechtlichen Betrachtung unterliegt, andererseits. |
bb) Drittleistung
Rz. 163
Ob und wielange der Drittleistungsträger seinerseits welche Leistungen erbringen muss, richtet sich nach seiner Rechtsbeziehung (Leistungsbeziehung) zu seinem Partner (versicherte/mitversicherte Person, Arbeitnehmer, Beamter pp.).
Rz. 164
Die Leistungsverpflichtung kann zeitlich kürzer sein als der Schadenersatzanspruch (z.B. Lohnfortzahlung nur für 6 Wochen, Krankengeld maximal 78 Tage innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes; kleine Witwenrente nur für 2 Jahre), aber auch länger (z.B. Verletztenrente u.U. bis zum Tod).
Rz. 165
Auch die Leistungshöhe richtet sich nicht nach schadenersatzrechtlichen Kriterien, sondern kann von diesen nach oben und unten abweichen. Die Berechnung und Gewährung der Drittleistung kann sich – abweichend vom schadenersatzrechtlichen Ansatz der konkreten Schadenberechnung – an abstrakten Kriterien (MdE, GdB, GdS, Pflegestufe/-grad; siehe Rdn 152 ff.) ausrichten.
cc) Schadenersatz
Rz. 166
Die Laufzeit der Schadenersatzverpflichtung orientiert sich an der unfallkausalen Einbuße.
Rz. 167
Dabei hat die Prognose für jede Schadenersatzgruppe getrennt zu erfolgen, da die Laufzeiten unterschiedlich sein können[98] (siehe auch § 1 Rdn 238 ff., 255 ff.).
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