Rz. 159

Es gilt die Feststellung: Prognosen sind schwierig; vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen.

 

Rz. 160

Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind je nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten/Getöteten und der wirtschaftlichen Daten zu treffen sind (siehe § 1 Rdn 237 ff.).

aa) Künftige Leistung – künftige Forderung

 

Rz. 161

Zugleich mit der Prognose, welche Einbußen (u.a. spätere Vermögensschäden, Spätschadenrisiko) in der Zukunft noch eintreten (oder eintreten könnten), ist einzuschätzen und zu überschlagen, welche Leistungen von dritter Seite in Betracht kommen und inwieweit dann Forderungsübergänge greifen bzw. ob und welche Forderungsübergänge durch eine Abfindung ausgeschlossen sind.

 

Rz. 162

Differenziert werden muss zwischen

der vom Schaden unabhängig zu betrachtenden Leistungsverpflichtung der Drittleistungsträger aufgrund ihrer Drittleistungsbeziehung einerseits und
dem Regressanspruch des Drittleistenden, der ausschließlich der schadensersatzrechtlichen Betrachtung unterliegt, andererseits.

bb) Drittleistung

 

Rz. 163

Ob und wielange der Drittleistungsträger seinerseits welche Leistungen erbringen muss, richtet sich nach seiner Rechtsbeziehung (Leistungsbeziehung) zu seinem Partner (versicherte/mitversicherte Person, Arbeitnehmer, Beamter pp.).

 

Rz. 164

Die Leistungsverpflichtung kann zeitlich kürzer sein als der Schadenersatzanspruch (z.B. Lohnfortzahlung nur für 6 Wochen, Krankengeld maximal 78 Tage innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes; kleine Witwenrente nur für 2 Jahre), aber auch länger (z.B. Verletztenrente u.U. bis zum Tod).

 

Rz. 165

Auch die Leistungshöhe richtet sich nicht nach schadenersatzrechtlichen Kriterien, sondern kann von diesen nach oben und unten abweichen. Die Berechnung und Gewährung der Drittleistung kann sich – abweichend vom schadenersatzrechtlichen Ansatz der konkreten Schadenberechnung – an abstrakten Kriterien (MdE, GdB, GdS, Pflegestufe/-grad; siehe Rdn 152 ff.) ausrichten.

cc) Schadenersatz

 

Rz. 166

Die Laufzeit der Schadenersatzverpflichtung orientiert sich an der unfallkausalen Einbuße.

 

Rz. 167

Dabei hat die Prognose für jede Schadenersatzgruppe getrennt zu erfolgen, da die Laufzeiten unterschiedlich sein können[98] (siehe auch § 1 Rdn 238 ff., 255 ff.).

[98] Vgl. auch die Differenzierung in BGH v. 20.5.2014 – VI ZR 187/13 – MDR 2014, 830 = NJW-RR 2014, 1118 = openJur 2014, 11703 = VersR 2014, 1130: Verdienstausfall ist überhaupt nicht zu ersetzen, wohl aber Heil- und Pflegekosten.

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