I. Eltern und Mitverschulden
Rz. 839
Rz. 840
Tragen die Eltern an der Verletzungsentstehung eine Mitverantwortung, ist deren Mitwirkung an der Schadenregulierung rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Psychische Belastungen treten aber auch dann hinzu, wenn Eltern nicht nach juristischen Maßstäben mitverantwortlich sind.
Rz. 841
Zur elterlichen Mitwirkung bei Zustandekommen des Haftpflichtgeschehens und dessen Abwicklung siehe Rdn 287 ff.
II. Eltern, andere Dritte und Geldabfindung
Rz. 842
Wird ein Abfindungsvergleich von den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen – mit oder ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung – für ihr Kind akzeptiert, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der zu zahlende Abfindungsbetrag mündelsicher angelegt wird. Das Familiengericht hat nur beschränkte Möglichkeiten nach Maßgabe des § 1667 BGB (u.a. Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung). Die Praxis kennt Veruntreuungen der Abfindungszahlungen nicht nur durch Anwälte, sondern auch den ungerechtfertigten Verbrauch des Geldes durch die Eltern.[737]
Rz. 843
Manchmal besteht Bereitschaft, die Zahlungen festzulegen und nur die jeweils fällig werdenden Zinsen den Eltern zum Verbrauch für das Kind zu überlassen. Auch die Möglichkeit, bei einer Lebensversicherung einen Einmalbetrag mit der Möglichkeit späterer Rentenauszahlung einzuzahlen, kann erwogen werden.
Rz. 844
Übernehmen Eltern oder Geschwister die Pflege eines schwer verletzten Kindes, ist zu sehen, dass deren Kräfte nicht unerschöpflich sind. Häufig werden gerade die psychischen Belastungen unterschätzt. Älterwerden und Erschöpfung der (pflegerischen) Kräfte der betreuenden Familienangehörigen müssen gesehen werden, um die daran anknüpfende Frage zu beantworten, was nach dem Fortfall der familiären Pflege passieren wird.
III. Abfindung und Scheidung
Rz. 845
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[738] und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB).
Rz. 846
Immer dann, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, können im Einzelfall Härten auftreten. Sie können beim Zugewinnausgleich nur im Rahmen des § 1381 BGB ausgeglichen werden. Die im Übrigen schematische und starre Regelung der §§ 1372 ff. BGB bestimmt, dass der Ehegatte an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere Personen übergehen kann. Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden. Das trifft auf die bis zum Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung von Unfallfolgen zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit dessen Tod untergegangen wären.[739]
Rz. 847
Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gemäß § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.[740]
Die Ausschussempfehlung zur 954. Sitzung des Bundesrates (BR-Drucks 127/1/17 v. 24.2.2017, S. 3) enthält die Anregung, § 1374 Abs. 2 BGB auch auf immaterielle Ansprüche zu erweitern. Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10.3.2017 diese Empfehlung nicht aufgegriffen (siehe BT-Drucks 18/11615 v. 22.3.2017, S. 8 f.). Bei grenzüberschreitenden Ehen kann der immaterielle Schadenersatz aus dem Zugewinn herausgenommen sein (siehe § 1519 BGB und das Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft; Gesetz v. 15.3.2012 BGBl II 2012, 178; zur Begründung siehe BT-Drucks 147/5126 v. 21.3.2011).
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