Rz. 1200
Hinweis
Siehe auch Rdn 553 ff.
aa) Anspruchsverfolgung in Deutschland
Rz. 1201
Sind Ersatzansprüche in Deutschland zu verfolgen, ist die Einschaltung ausländischer Anwälte nicht erforderlich.[1098] Ihre Kosten sind nicht vom ersatzpflichtigen Schädiger zu ersetzen.
Rz. 1202
Der Auslandsbezug rechtfertigt regelmäßig keinen erhöhten Gebührensatz. Der inländische Regulierungspartner kann durch eine Internetrecherche (u.a. auf der Internetseite des Deutschen Büro Grüne Karte) festgestellt werden.[1099]
Rz. 1203
Die Frage, ob der Verletzte bei einem Auslandsunfall seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden; dieses ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.[1100]
bb) Ausländischer Schädiger
Rz. 1204
Richtet sich der Anspruch gegen ausländische Schädiger, ist auch bei einfach gelagertem Sachverhalt Anwaltseinschaltung erforderlich.[1101]
cc) Ausländischer Verkehrsanwalt
Rz. 1205
Die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts sind i.d.R. nicht erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts kann nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; es gelten vielmehr dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei.[1102]
Rz. 1206
Es bedarf der Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall.[1103] Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise (z.B. wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem) eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.[1104]
Rz. 1207
Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt, oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.[1105]
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