(1) Direktanspruch, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG

 

Rz. 485

 

§ 115 VVG – Direktanspruch

(1)

1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
 

Rz. 486

Im Anwendungsbereich von § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.) wurde dem Geschädigten/Anspruchsteller auch außerhalb der Kfz-Pflichtversicherung analog § 1282 BGB das Recht zugebilligt, unmittelbar die Entschädigung vom Haftpflichtversicherer zu verlangen;[436] dieser Weg erübrigt sich im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.

 

Rz. 487

Aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG ergibt sich im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers (§ 110 VVG) nur dann ein Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn eine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG vorliegt.[437]

 

Rz. 488

§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG eröffnet gegenüber Pflichtversicherungen den Direktanspruch, wenn

über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (1. Alt.),
der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (2. Alt.) oder
ein vorläufiger Insolvenzverwalter (3. Alt.) bestellt worden ist.
 

Rz. 489

Die Beweislast für das Vorliegen der Insolvenz trifft den Dritten.

 

Rz. 490

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) reichen nicht, sodass durch (auch pflichtwidriges) Hinauszögern des Insolvenzantrages zugleich das Entstehen des Direktanspruchs herausgezögert wird.[438]

 

Rz. 491

Wenn nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren beendet wird, entfällt die Passivlegitimation des Versicherers. Eine Klage gegen den Versicherer muss dann für erledigt erklärt werden.[439]

[436] Looschelders/Pohlmann-Schwartze, VVG, 2. Aufl. 2011, § 115 VVG Rn 10.
[437] OLG Bremen v. 2.8.2011 – 3 AR 6/11 – VersR 2012, 171; OLG Düsseldorf v. 18.12.2013 – I-18 U 126/13 – openJur 2014, 6796 = TranspR 2014, 246; OLG Nürnberg v. 21.6.2012 – 5 W 1109/12 – openJur 2013, 5824 = VersR 2013, 711; LG Magdeburg v. 26.5.2010 – 11 O 109/10 – bld.de; LG Nürnberg-Fürth v. 31.8.2010 – 4 O 2987/09 – BeckRS 2011, 26883. Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 115 VVG Rn 14; MüKo/VVG-W.-T. Schneider, 2. Aufl. 2017, § 115 VVG Rn 16; Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 115 VVG Rn 104.
[438] Looschelders/Pohlmann-Schwartze, VVG, 2. Aufl. 2011, § 115 VVG Rn 10.
[439] Thume, Probleme des Verkehrshaftungsversicherungsrechts nach der VVG-Reform, VersR 2010, 849 (855, zu V.).

(2) Insolvenz des Versicherers

 

Rz. 492

Bei Insolvenz des Versicherers bleibt die unmittelbare Einstandspflicht des Schädigers und der weiteren Eintrittspflichtigen (im Einzelfall z.B. Anstellungskörperschaft, weitere Gesamtschuldner) bestehen.

 

Rz. 493

Den Opferschutz gewährleistet § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PflVG.[440] § 16 PflVG bestimmt, dass die Änderungen mit Bezug auf die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PflVG ausschließlich für die Zukunft wirken.

[440] Siehe dazu Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 12 PflVG Rn 109 ff., § 16 PflVG Rn 2 ff.

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