Rz. 80
Rechtsnachfolger leiten ihre Rechte ausschließlich von der jeweils ursprünglich anspruchsberechtigten Person (Verletzter, Hinterbliebener, Erbe, aber auch einem gleichgelagerten Rechtsvorgänger [z.B. bei Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung]) ab. Somit gelten für den Rechtsnachfolger auch die Darlegungs- und Beweisregeln des unmittelbar Betroffenen, von dem die Dritten jeweils ihre Rechte ableiten.[44] Zur 2-Schritt-Methodik siehe Rdn 63 ff.
Rz. 81
Die Einbeziehung von Drittleistungen erfolgt nicht im Wege des Vorteilsausgleiches. Wegen der Forderungsübergänge auf die Drittleistungsträger entfällt vielmehr bereits die Aktivlegitimation des unmittelbar anspruchsberechtigten Geschädigten.[45] Für die Höhe des Vorteilsausgleiches (siehe Rdn 276 f.) ist grundsätzlich der Schadenersatzpflichtige darlegungs- und beweisbelastet, für das Bestehen einer behaupteten Rechtsinhaberschaft (Forderungsberechtigung, Aktivlegitimation) der Anspruchsteller (unmittelbar verletzte Person, Rechtsnachfolger).
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