Rz. 184

Übersicht 2.10: Systemdarstellung[105]

 

Rz. 185

Differenziert werden muss

zwischen der vom Schaden unabhängig zu betrachtenden Leistungsverpflichtung der Drittleistungsträger aufgrund ihrer Drittleistungsbeziehung einerseits und
dem Regressanspruch des Drittleistenden, der ausschließlich der schadenersatzrechtlichen Betrachtung unterliegt, andererseits.
[105] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3741a.

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