Rz. 387
Zu beachten ist, dass im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen gelten als im Sozialrecht. Die sozialrechtlichen Kriterien gelten nicht für die zivilrechtliche Auseinandersetzung und umgekehrt.[352]
Rz. 388
Da vielfach medizinische Gutachter von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt sind, sollten sie vorsorglich auf die im Zivilrecht geltenden Kriterien aufmerksam gemacht werden.[353]
Rz. 389
Häufig ist der Unfall gar nicht die eigentliche Schadensursache, sondern ein schon bestehender Vorschaden, eine schicksalsbedingte Schadensanfälligkeit oder eine vorbestehende psychische Labilität. In diesen Fällen führt zwar im Sozialrecht (insbesondere bei der gesetzlichen Unfallversicherung; für das öffentliche Dienstrecht gilt Entsprechendes[354]) u.U. die Lehre von der wesentlichen Bedingung zu einem Ausschluss der Leistungspflicht des zuständigen Sozialversicherungsträgers.[355]
Rz. 390
Das Zivilrecht korrigiert nicht schon bei der Kausalität, sondern erst anschließend über den Zurechnungszusammenhang.
Rz. 391
Abbildung 2.4: Kausalität Zivilrecht – Sozialrecht
Rz. 392
Bei zivilrechtlicher Teilkausalität kommt prozentualer Ersatz[356] mancher, aber nicht zwingend aller, materiellen Ansprüche in Betracht, aber auch die Schätzung (§ 287 ZPO) einer zeitlichen Begrenzung oder eines prozentualen Sicherheitsabschlages.[357]
Rz. 393
Während das Sozialrecht letztlich eine schwarz/weiß-Betrachtung (Kausalität wird insgesamt bejaht oder verneint) anstellt, nutzt das Zivilrecht eine flexible "ja, aber"-Lösung. Über die Adäquanz wird die Kausalität zivilrechtlich recht weit eingefangen, dann aber im weiteren Prüfungsverlauf korrigiert. Fehlende Zurechnung[358] oder Kausalitätsunterbrechung[359] schließen den Anspruch ganz aus; das Zulassen einer Teilkausalität ermöglicht Begrenzungen in der Höhe oder Laufzeit.
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