Rz. 144

 

Übersicht 2.8: Ersatzansprüche

Verletzung Tötung
eigene Ansprüche des Verletzten ererbte Ansprüche[88] § 1922 BGB
eigene Ansprüche der Hinterbliebenen nur bei Fernwirkungs-/Schockschaden
Sachschaden §§ 249, 251 BGB Sachschaden §§ 249, 251 BGB
Schmerzensgeld § 253 BGB Hinterbliebenengeld § 844 Abs. 3 BGB
vermehrte Bedürfnisse § 843 BGB
Heilbehandlung § 249 BGB
entgangene Dienste § 845 BGB entgangene Dienste § 845 BGB
Verdienstausfall § 842 BGB

Unterhaltsschaden

(Barunterhalt)
§ 844 Abs. 2 BGB
Haushaltsführungsschaden §§ 842, 843 BGB

Unterhaltsschaden

(Naturalunterhalt)
Beerdigungskosten § 844 Abs. 1 BGB
 

Rz. 145

BGB-Normen und Ersatznormen der speziellen Haftungsgesetze[89] entsprechen einander.

 

Rz. 146

Eine Ausnahme betrifft die entgangenen Dienste: § 845 BGB kommt nur als Folge einer Haftung nach §§ 823 ff. BGB (abgesehen von Verweisungen, siehe § 117 BBergG, § 28 Abs. 2 BLG, § 618 Abs. 3 BGB, § 62 Abs. 3 HGB) oder inhaltsgleichen Bestimmungen anderer Gesetze (§ 53 Abs. 2 LuftVG; § 17 BesatzSchG ist außer Kraft[90]) zum Tragen.[91]

[88] Erblasser der materiellen Sach- und Personenschadenansprüche ist der unfallkausal Verletzte. Seine Ansprüche stehen im Wege der Rechtsnachfolge (Erbfolge) dann seinen Erben zu, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Tod unfallkausal oder unfallfremd war.
[89] Übersicht bei Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 31.
[90] Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG) v. 1.12.1955 BGBl I 1955, 734 wurde aufgehoben m.W.v. 9.5.2008 durch Art. 25 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes v. 8.5.2008 BGBl I 2008, 810.
[91] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 834 m.w.H.

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