Rz. 166
Die Laufzeit der Schadenersatzverpflichtung orientiert sich an der unfallkausalen Einbuße.
Rz. 167
Dabei hat die Prognose für jede Schadenersatzgruppe getrennt zu erfolgen, da die Laufzeiten unterschiedlich sein können[98] (siehe auch § 1 Rdn 238 ff., 255 ff.).
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