Rz. 166

Die Laufzeit der Schadenersatzverpflichtung orientiert sich an der unfallkausalen Einbuße.

 

Rz. 167

Dabei hat die Prognose für jede Schadenersatzgruppe getrennt zu erfolgen, da die Laufzeiten unterschiedlich sein können[98] (siehe auch § 1 Rdn 238 ff., 255 ff.).

[98] Vgl. auch die Differenzierung in BGH v. 20.5.2014 – VI ZR 187/13 – MDR 2014, 830 = NJW-RR 2014, 1118 = openJur 2014, 11703 = VersR 2014, 1130: Verdienstausfall ist überhaupt nicht zu ersetzen, wohl aber Heil- und Pflegekosten.

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