Rz. 1152
Tritt infolge nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden auf, verstößt der Schadenersatzpflichtige gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er am Vergleich festhält und damit für den Geschädigten eine die zumutbare Opfergrenze überschreitende Härte eintritt.
Rz. 1153
Erst wenn zum einen ein unzumutbares Missverhältnis zwischen unvorhergesehenem Spätschäden und Abfindungsbetrag besteht, und zum anderen die eingetretenen Veränderungen nicht in den Risikobereich des Geschädigten fallen, kann im Ausnahmefall eine Anpassung des Vergleiches in Betracht kommen.[1042] Es muss sich nach dem Auftreten dieser nicht voraussehbaren Spätfolgen ein so krasses, nicht mehr hinzunehmendes Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden ergeben, dass die Versagung weiterer Schadenersatzansprüche für den Geschädigten eine außergewöhnliche Härte darstellt, welche die zumutbare Opfergrenze überschreitet.[1043]
Rz. 1154
Für die Vergleichsbetrachtung kann auch beachtlich sein, dass in der Vergangenheit angerechnete Leistungen erhöht wurden, ohne dass dieses bei der Abfindungsverhandlung berücksichtigt war.[1044]
Rz. 1155
Die Rechtsprechung geht bei Klagen auf Anpassung von Abfindungsvergleichen grundsätzlich restriktiv mit der Bejahung einer Äquivalenzstörung i.S.d. § 242 BGB um.[1045] I.d.R. kommt erst ab einem extremen Missverhältnis ("Faktor 10"; d.h. wenn die unter Berücksichtigung der eingetretenen Spätschäden ohne Abfindung zu zahlende Summe mindestens zehnmal so hoch ist wie der bei Abschluss des Vergleiches vereinbarte Betrag) eine Anpassung in Betracht.[1046]
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