(1) Volljährigkeit

 

Rz. 631

Die Volljährigkeit des Mündels (auch im Verlaufe eines Rechtsstreites) macht die Genehmigung überflüssig (§ 1829 Abs. 3 BGB). Allerdings setzt dies Geschäftsfähigkeit des Mündels voraus.

(2) Tod des Mündels

 

Rz. 632

Mit dem Tod des unter Vormundschaft pp. stehenden Betreuten (Mündel) endet die Vormundschaft (bzw. Betreuung pp.). Es obliegt dem Vormund (Betreuer pp.), unverzüglich über Tod des Mündels und Eintritt der Erbfolge zu informieren.

 

Rz. 633

Stand der Verstorbene vor seinem Tod unter Betreuung pp., und war von daher bei einer Abfindung die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts erforderlich, bedürfen dessen Erben keiner familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines noch vor dem Tod mit dem Mündel angebahnten Vergleiches mehr, wenn und soweit sie (Erben) geschäftsfähig sind.

 

Rz. 634

Das Recht zur Genehmigung (ebenso Verweigerung der Genehmigung) des Vergleiches geht entsprechend § 1829 Abs. 3 BGB auf die Erben über.[526] § 1829 Abs. 3 BGB findet nur dann Anwendung, wenn die Genehmigung vor dem Tod des Betroffenen noch nicht erteilt oder zumindest noch nicht wirksam geworden ist.[527] Bis zur Kenntnis des Vormunds vom Todeseintritt kommt aber eine Fortführung der Vormundschaft nach §§ 1893 Abs. 1, 1698a Abs. 1 BGB in Betracht.

[526] BayObLG v. 27.10.1964 – BReg 1a Z 110/64 – FamRZ 1965, 101 = NJW 1965, 397;

OLG Schleswig v. 25.4.2001 – 2 W 12/01 – NJWE-FER 2001, 258 = OLGR 2001, 409 = Rpfleger 2001, 416; Palandt-Götz, 76. Aufl. 2017, § 1829 BGB Rn 7.

[527] OLG Schleswig v. 25.4.2001 – 2 W 12/01 – NJWE-FER 2001, 258 = OLGR 2001, 409 = Rpfleger 2001, 416.

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