Rz. 1205
Die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts sind i.d.R. nicht erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts kann nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; es gelten vielmehr dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei.[1102]
Rz. 1206
Es bedarf der Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall.[1103] Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise (z.B. wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem) eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.[1104]
Rz. 1207
Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt, oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.[1105]
KG v. 27.8.2009 – 2 W 262/08 – MDR 2009, 1312 = openJur 2009, 911.
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