Rz. 1106
Zukünftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) sind, wenn sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), im Vornhinein zu berücksichtigen. Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (§ 323 ZPO). Weder die Verurteilung in eine dynamische Rente noch deren außergerichtliche Vereinbarung – gekoppelt beispielsweise an den Lebenshaltungskostenindex – ist zulässig (zu Einzelheiten siehe Rdn 974).
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