Rz. 306
Der Sorgfaltsmaßstab des Erfüllungsgehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Stellung des Schuldners[244] (und damit nach den rechtlichen Aspekten, die für das Kind, an dieser Stelle dessen Schuld- und Deliktsfähigkeit unterstellt, gelten): Ob der Erfüllungsgehilfe sich also schuldhaft verhalten hat, richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, der für den Schuldner (= Kind) gilt, denn dieser hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes.[245]
Rz. 307
Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist damit anzunehmen, wenn dieser vorsätzlich handelt oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Es gilt in diesem Kontext (zugunsten der Eltern[246]) als Verantwortungsmaßstab gegenüber dem Dritten (Schadenersatzschuldner) nicht der geringere Maßstab des § 1664 BGB[247] (diligentia quam in suis, § 277 BGB; siehe auch dazu Rdn 343 ff.), sondern § 276 BGB und damit eine Anspruchskürzung auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Rz. 308
Soweit für den Schuldner (Schuldner ist das Kind, nicht sein Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzlicher Vertreter) ein strengerer oder milderer Verschuldensmaßstab (z.B. beim Sportunfall) gilt, ist dieser auch für die Beurteilung des Verhaltens des Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters als schuldhaft maßgebend.[248]
Rz. 309
Für die Zurechnungsfähigkeit (§ 827 BGB)[249] kommt es auf die Person des Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters an.[250] Haftet der Erfüllungsgehilfe persönlich für einen in Trunkenheit angerichteten Schaden aufgrund des § 827 S. 2 BGB (actio libera in causa), haftet derjenige, der sich des Trunkenen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bediente, nach §§ 278, 276 Abs. 1 S. 2 BGB.[251]
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