Rz. 124
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt anlässlich einer Scheidung vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[66] (siehe Rdn 845 ff.).
Rz. 125
Zum Schmerzensgeld im Falle der Insolvenz siehe § 1 Rdn 48, Rdn 470 ff.
Rz. 126
Die Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB (sowie in Sondergesetzen enthaltene Schmerzensgeldvorschriften) gehört zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.[67] Die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens bedeutet eine nicht hinzunehmende Härte (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II), soweit sich das Vermögen in seiner (gegebenenfalls noch) vorhandenen Höhe eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs. 2 BGB zurückführen lässt.[68] Bei der Berechnung von Wohngeld[69] und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende[70] sind Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen zu berücksichtigen. Zinseinnahmen aus dem angelegten Schmerzensgeldkapital sind jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn sie die Grundrente nach § 31 BVG nicht überschreiten.[71]
Rz. 127
§ 7 Abs. 5 AsylbLG nimmt Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB ausdrücklich aus dem Einkommen heraus. Der für Asylbewerber früher fehlende Schutz des Schmerzensgeldes vor Zugriffen Dritter (vor allem der Sozialbehörden) war verfassungswidrig.[72]
Rz. 128
Stirbt der Verletzte, wird das Schmerzensgeld nicht-privilegierter Bestandteil der Erbmasse.[73] Für die Erben stellt das ererbte Schmerzensgeld kein Schonvermögen dar, sondern muss zum Lebensunterhalt der Erben eingesetzt werden, soweit es nicht aus anderem Rechtsgrund geschützt ist.[74]
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