aa) Drittleistungsträger
Rz. 192
(1) Abrechnungsunterlagen
Rz. 193
Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[106]
Rz. 194
Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener).
Rz. 195
Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen diesem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 223 ff.
(2) Prüfung
Rz. 196
Hinweis
Siehe auch Rdn 255.
Rz. 197
Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[107] Der BGH[108] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftung dem Grunde nach auch der Umstand, dass überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist.[109]
(3) Konkreter Schadennachweis
Rz. 198
Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[110] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 251 ff.
bb) Sachverhaltsaufarbeitung, Feststellung der Beeinträchtigung
Rz. 199
Rz. 200
Die Schadenbearbeitung wird sachlich zunächst durch das Zusammentragen der erforderlichen Informationen (tatsächlicher Lebenssachverhalt) zu Haftungsgrund und Anspruchsvolumen und weniger durch die Beantwortung von Rechtsfragen bestimmt. Die Sachverhaltsaufklärung umfasst Aspekte zu Schadengrund und Schadenhöhe, aber auch zur Zuständigkeit[111] und möglichen Leistungserbringung der in Betracht kommenden Drittleistungsträger.
Rz. 201
Zum Schadenvolumen hat der Geschädigte vorzutragen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast, verbunden mit den Erleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO.[112] Anzumerken ist, dass § 252 BGB, § 287 ZPO auch zugunsten des Schadenersatzpflichtigen wirken.[113]
Rz. 202
Bei der Ermittlung des Umfanges der Verletzungen (§ 249 BGB) hat der Verletzte dadurch mitzuwirken, dass er aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur Prüfung des Verletzungsumfanges beibringt[114] bzw. dem Ersatzpflichtigen (bzw. dessen Versicherer) die notwendigen Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Verfügung stellt.[115] Lehnt ein Verletzter medizinische Begutachtungen ab, geht dies im Prozessfall zu seinen Lasten.[116]
Rz. 203
Nicht jede vom Verletzten selbst bei Dritten eingeholte Stellungnahme (z.B. Steuerberater...
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