aa) Drittleistungsträger

 

Rz. 192

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 199 ff., 223 ff., 251 ff.

(1) Abrechnungsunterlagen

 

Rz. 193

Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[106]

 

Rz. 194

Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener).

 

Rz. 195

Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen die­sem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 223 ff.

[106] Diese Trennung hat BGH v. 16.10.2001 – VI ZR 408/00 – BGHZ 149, 63 = JR 2002, 372 (Anm. Feuerborn) = MDR 2002, 29 = NJW 2002, 128 = NZA 2002, 40 = NZV 2002, 28 = r+s 2002, 63 (Anm. Lemcke) = SP 2002, 52 = VersR 2001, 1521 = VRS 101, 404 = WI 2002, 21 (kritische Anm. Wussow) = zfs 2002, 67 verkannt: Der BGH weist zwar zutreffend (unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung) auf die arbeitsrechtliche Situation hin, wonach der Arbeitgeber für den Lohnfortzahlungsanspruch seines Arbeitnehmers auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen darf, übersieht dann aber, dass der Anspruch auf Ersatz der erbrachten Lohnfortzahlung ein nach § 6 EFZG übergegangener Anspruch des verletzten Arbeitnehmers ist und damit die Beweissituation sich nicht nach dem EFZG, sondern nach dem Schadensersatzrecht orientiert.

(2) Prüfung

 

Rz. 196

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 255.

 

Rz. 197

Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[107] Der BGH[108] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftung dem Grunde nach auch der Umstand, dass überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist.[109]

[107] BGH v. 13.7.1962 – IV ZR 21/62 – MDR 1962, 893 = NJW 1962, 1770. Lang jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. zu BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – VersR 2010, 550), Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, § 119 VVG Rn 53 ff. Siehe auch BGH v. 28.11.1990 – IV ZR 233/89 – MDR 1991, 512 = NJW-RR 1991, 984 = r+s 1991, 115 (nur Ls.), 224 = VerBAV 1991, 312 = VersR 1991, 172 = VRS 58, 178 = zfs 1991, 138.
[108] BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – DAR 2010, 468 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 14/2010 Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2010, 627 = NJW 2010, 1532 = NJW-Spezial 2010, 266 = NZV 2010, 292 = r+s 2010, 217 = SP 2010, 179 = VersR 2010, 550 = VRS 119, 65 = zfs 2010, 379; ebenso OLG Frankfurt v. 4.11.2008 – 8 U 158/08 – AZR 2009, 21 = GesR 2009, 196 = OLGR Frankfurt 2009, 641 (Berufung zu LG Frankfurt v. 18.3.2008 – 2–18 O 239/06).
[109] Jahnke jurisPR-VerkR 5/2010 Anm. 4 (zu LG Bremen v. 23.4.2009 – 7 S 196/07 – SP 2009, 363). m.w.N.

(3) Konkreter Schadennachweis

 

Rz. 198

Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[110] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 251 ff.

[110] KG v. 26.7.2001 – 12 U 1529/00 – BeckRS 2009, 24891 (Macht der Arbeitgeber den Verdienstausfallschaden seines Arbeitnehmers geltend, der aufgrund seiner Lohnfortzahlung gemäß § 6 I EFZG auf ihn übergegangen ist, muss er nicht nur darlegen, in welchem Umfang er Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, sondern auch zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadensersatzanspruchs vortragen). Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 131 ff.

bb) Sachverhaltsaufarbeitung, Feststellung der Beeinträchtigung

 

Rz. 199

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 197, 223 ff.

 

Rz. 200

Die Schadenbearbeitung wird sachlich zunächst durch das Zusammentragen der erforderlichen Informationen (tatsächlicher Lebenssachverhalt) zu Haftungsgrund und Anspruchsvolumen und weniger durch die Beantwortung von Rechtsfragen bestimmt. Die Sachverhaltsaufklärung umfasst Aspekte zu Schadengrund und Schadenhöhe, aber auch zur Zuständigkeit[111] und möglichen Leistungserbringung der in Betracht kommenden Drittleistungsträger.

 

Rz. 201

Zum Schadenvolumen hat der Geschädigte vorzutragen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast, verbunden mit den Erleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO.[112] Anzumerken ist, dass § 252 BGB, § 287 ZPO auch zugunsten des Schadenersatzpflichtigen wirken.[113]

 

Rz. 202

Bei der Ermittlung des Umfanges der Verletzungen (§ 249 BGB) hat der Verletzte dadurch mitzuwirken, dass er aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur Prüfung des Verletzungsumfanges beibringt[114] bzw. dem Ersatzpflichtigen (bzw. dessen Versicherer) die notwendigen Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Verfügung stellt.[115] Lehnt ein Verletzter medizinische Begutachtungen ab, geht dies im Prozessfall zu seinen Lasten.[116]

 

Rz. 203

Nicht jede vom Verletzten selbst bei Dritten eingeholte Stellungnahme (z.B. Steuerberater...

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