Rz. 1228

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 732 ff., 740 ff.

 

Rz. 1229

Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.[1117]

 

Rz. 1230

Vertritt ein Anwalt entgegen § 43a BRAO widerstreitende Interessen, schuldet der Mandant dem Anwalt wegen der Interessenkollision keine Anwaltskosten.[1118] Damit entfällt auch ein Anspruch auf Erstattung entsprechender Rechtsverfolgungskosten.

[1117] BGH v. 12.5.2016 – IX ZR 241/14 – AnwBl 2016, 594 = MDR 2016, 855 = NJW 2016, 2561 = ZIP 2016, 1443 (Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte).
[1118] LG Saarbrücken v. 16.1.2015 – 13 S 124/14 – ags 2015, 155 = BeckRS 2015, 03794 = jurisPR-VerkR 10/2015 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-Spezial 2015, 203 = zfs 2015, 509 (Anm. Diehl) (Die Klage der Insassin gegen den Bushalter auf Ersatz der Anwaltskosten ist abgewiesen worden, weil sie dem Anwalt wegen der Interessenkollision keine Anwaltskosten schuldet).

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