Rz. 243
Die Herleitung des Anspruches hat zwei Stufen, nämlich
▪ | zunächst die Feststellung der Zahlungspflicht dem Grunde nach und |
▪ | anschließend dann das Ausfüllen des Anspruchsvolumens. |
Rz. 244
Aus welchem Rechtsgrund heraus die begehrte Zahlung zu erfolgen hat, beurteilt sich also
▪ | zunächst nach einer den Ersatzpflichtigen zum Schadenersatz grundsätzlich verpflichtenden Haftungsnorm, |
▪ | anschließend (kumulativ anspruchsausfüllend) nach den einen konkreten Schadenersatzanspruch der Höhe nach rechtfertigende Schadenersatznormen. |
Rz. 245
Übersicht 2.12: Haftungsnorm – Schadenersatznorm
WORAUS (also aus WELCHEM Rechtsgrund) folgt Zahlungspflicht |
Rechtsgrundlage (Anspruchsgrundlage) |
---|---|
Haftung dem Grunde nach (Rechtsgrund) |
Haftungsnormen regeln den Rechtsgrund, d.h. die Frage, ob überhaupt etwas zu bezahlen ist. |
Schadenersatz der Höhe nach (Rechtsfolge) |
Schadenersatznormen bestimmen (nach Feststellung der Haftung dem Grunde nach) in der Rechtsfolge, was im Einzelnen (auch der Höhe nach) zu bezahlen ist (Schadenvolumen). |
aa) Haftungsnorm
Rz. 246
Haftungsnormen sind diejenigen Normen, nach denen festgestellt wird, ob der Schädiger dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist (sog. Haftung dem Grunde nach).
(1) Anspruchsbegründung
Rz. 247
Rz. 248
Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit dem Grunde nach besteht: Nicht jeder, der wegen eines Haftpflichtgeschehens eine Vermögenseinbuße oder einen Schaden beklagt, hat auch einen dieses Begehren begründenden Anspruch.[186]
Rz. 249
Der Anspruchsgrund (Anlass der Schadenabwicklung) ist vielfältig wie das Leben überhaupt. Personenschäden entstehen nicht nur durch Kfz-Nutzung, auch Fahrradfahrer und Fußgänger können durch ihr Verhalten Anderen erhebliche Schäden zufügen. Neben tierischem Verhalten kann auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu Körperschaden führen. Schädigungen resultieren auch aus anderweitigen Ursachen- und Verantwortungsbereichen, so z.B. im Bereich der beruflichen Haftung (u.a. Fehler von Ärzten und Handwerkern), im betrieblichen Bereich (Unfälle u.a. durch fehlerbehaftete Aufbereitung des Arbeitsumfeldes durch Arbeitgeber oder Handlungen von Kollegen) oder im Bereich der Produkthaftung (Fehlerhaftigkeit von Objekten).
Rz. 250
Der Schadenersatz findet seine Anspruchsbegründung in den Haftpflichttatbeständen der
▪ | deliktischen Haftung (z.B. §§ 823 ff., 839 BGB) |
▪ | Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG), |
▪ | vertraglichen Beziehung[187] (z.B. positive Vertragsverletzung [pVV], culpa in contrahendo [cic]). |
(2) Rechtsnachfolger
Rz. 251
Hinweis
Siehe auch Rdn 192 ff.
(a) Nachweis
Rz. 252
Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge[188] (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regulierungspraxis immer wieder aus dem Auge verloren: Es geht eben nicht um Erstattung von dem Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber) entstandenen Kosten oder Aufwendungen, sondern vielmehr um das Geltendmachen eines vom unmittelbar Verletzten erworbenen und danach auf seinen Rechtsnachfolger übergegangenen kongruenten Anspruchs.[189] Die Anforderungen an den Nachweis zu Anspruchsgrund und Schadenhöhe sind für den Rechte aus einer Legalzession Herleitenden (z.B. SVT nach § 116 SGB X) nicht anders, insbesondere nicht besser, als für seinen Versicherten, den unmittelbar Gesc...
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