aa) Anwaltswechsel

 

Rz. 1190

Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel.

 

Rz. 1191

Mehrkosten für einen zweiten Anwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. War der Umstand bereits bei der Mandatsübernahme absehbar, ist der erste Anwalt, der seinen Mandanten hierüber nicht informierte, einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, der auch der Erstattungsfähigkeit der Gebühren entgegensteht.[1089]

 

Rz. 1192

Der Rechtsschutzversicherer hat auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt (z.B. zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung des ersten An­waltes[1090]).

[1089] BGH v. 12.9.2012 – IV ZB 3/12 – MDR 2012, 1376 = NJW 2012, 3790 = VersR 2012, 1581 (Der zunächst beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte seine Anwaltszulassung zurückgegeben, um anstelle seines verstorbenen Vaters die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu übernehmen).
[1090] LG Köln v. 13.4.2011 – 20 S 4/10 – openJur 2012, 79340 = VersR 2012, 435.

bb) Verkehrsanwalt

 

Rz. 1193

Verkehrsanwaltskosten in der Revisionsinstanz sind i.d.R. nicht erstattungsfähig.[1091]

 

Rz. 1194

Zur Auslandsberührung siehe Rdn 1205 ff.

[1091] OLG Hamburg v. 20.8.2013 – 8 W 50/13 – openJur 2014, 26958 = VersR 2014, 766 (LG Hamburg v. 11.4.2013 – 324 O 1152/07; LG Hamburg hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, Beschl. v. 6.5.2013 gemäß § 572 I ZPO) (Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Revisionsinstanz ist nicht erforderlich, da es sich bei der Revision nicht um eine neue Tatsacheninstanz handelt und damit eine Information des Prozessbevollmächtigten in tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig ist). Siehe auch BGH v. 13.11.2014 – VII ZB 46/12 – AGS 2015, 152 = FamRZ 2015, 495 = MDR 2015, 184 = NJW 2015, 633 = Rpfleger 2015, 302 = WM 2015, 988 = ZfBR 2015, 359 = zfs 2015, 165 (Anm. Hansens) (Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig).

cc) Hebegebühr

 

Rz. 1195

Nach Nr. 1009 RVG-VV (§ 22 BRAGO a.F.) erhält der Anwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese dann an ihn oder Zessionare weiterleitet. Nimmt ein Anwalt einen größeren Geldbetrag auf ein Anderkonto, um diesen später entsprechend der Weisung seines Mandanten zu verwenden, fällt keine Hebegebühr an.[1092] In der Praxis wird diese Gebühr i.d.R. bereits nicht dem Mandanten in Rechnung gestellt. Da heute nahezu jedermann eine Kontoverbindung unterhält, muss der Anwalt, will er gegen seinen Mandanten die Hebegebühr geltend machen, diesen auf die entstehenden Kosten aufmerksam machen.[1093] Nur ausnahmsweise ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Hebegebühr dann auch im Schadenersatzverhältnis zu erstatten. Gibt ein Anwalt auf seinem Briefkopf Bankkonten an, unterlässt er aber gegenüber dem Ersatzleistenden den Hinweis, dass bei Zahlung an ihn die Hebegebühr anfällt, ist die Gebühr nicht zu erstatten.[1094]

 

Rz. 1196

Bei der Abrechnung aufgrund der bis zum 1.7.2004 geltenden DAV-Empfehlung oder eines Gebührenabkommens war die Hebegebühr mit dem Pauschbetrag bereits abgegolten.

 

Rz. 1197

Zahlt der Schadenersatzpflichtige allerdings weisungswidrig an den Anwalt und nicht an den Geschädigten selbst, so ist, wenn im Mandatsverhältnis deswegen eine Hebegebühr entsteht, dieser als adäquater Folgeschaden zu ersetzen.[1095]

[1092] OLG Frankfurt v. 16.1.2002 – 7 U 97/2001 – zfs 2002, 247 (Verlangt werden kann die für die Aufbewahrung und Weiterleitung des Geldbetrags "übliche" Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB).
[1093] Da bereits im Mandatsverhältnis kein gegen den Mandanten durchsetzbarer Anspruch besteht, kann im Schadenersatzverhältnis auch nicht die Hebegebühr seitens des Anwaltes gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen verfolgt werden.
[1094] LG Köln v. 23.11.2000 – 24 O 403/99 – SP 2001, 107; AG Aschaffenburg v. 29.3.1984 – C 286/84 – zfs 1984, 202; AG Bonn v. 3.9.1982 – 2 C 142/82 – VersR 1984, 196 = zfs 1984, 109; AG Dortmund v. 10.12.1980 – 124 C 634 – VersR 1981, 490 = zfs 1981, 207; AG Dorsten v. 20.3.1990 – 8a C 11/90; AG Krefeld v. 19.5.1992 – 5 C 148/92 – SP 1992, 292; AG Rostock v. 5.11.1996 – 43 C 155/96 – NZV 1997, 524 = r+s 1997, 88; AG Westerstede v. 30.6.1994 – 2 C 514/94 VI – zfs 1995, 32.
[1095] OLG Düsseldorf v. 9.1.1985 VersR 1986, 243 = zfs 1986, 142; OLG Frankfurt v. 15.4.1981 – 20 W 593/80 – zfs 1981, 337; LG Hagen v. 6.1.1982 – 17 S 118/81 – zfs 1982, 333; AG Rostock v. 14.10.1996 – 43 C 155/96 – r+s 1997, 88.

dd) In eigener Sache

 

Rz. 1198

Korrespondiert ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, zunächst auf privatem Briefkopf, ist der Zeitpunkt, zu dem er erstmals unter Kanzleibriefkopf korrespondiert, derjenige der (Eigen-)Beauftragung. Ist dieser Zeitpunkt vor Verzugseintritt, können (fiktive) Kosten für die außergerichtliche Vertretung nicht als Verzugssch...

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