aa) Zession
Rz. 147
Während sich der Anspruch des unmittelbar Betroffenen auf Leistungen aus dem Drittleistungssystem nach dem jeweils aktuell geltenden und sich – unter Beachtung der jeweiligen Überleitungsvorschriften – immer häufiger verändernden Recht (z.B. EFZG, SGB, Beamtenversorgungsrecht) richtet, orientiert sich der Forderungswechsel während der gesamten Zeit der Abwicklung bis hin zur endgültigen Erledigung ausschließlich an dem im Zeitpunkt des Schadenfalles geltenden, den Forderungswechsel herbeiführenden, Recht.[92] Das gilt auch dann, wenn zu weit späteren Zeitpunkten Schäden aus dem Haftpflichtgeschehen erst entstehen (z.B. späterer unfallkausaler Tod; Spätschaden; Pflegebedürftigkeit).
Rz. 148
Das potentiell später in Betracht kommende Leistungsspektrum von dritter Seite ist zwar recht vielfältig, muss aber gleichwohl von den am Abfindungsvertrag Beteiligten frühzeitig eingeschätzt werden[93] (siehe Rdn 161 ff.).
Rz. 149
Die Verknüpfung von Leistungen der Dritten einerseits und Schadenersatzverlangen andererseits erfolgt über das Zessionsrecht, geprägt durch ein uneinheitliches Zessionssystem.
Rz. 150
Grenzen der Verknüpfung zeigen insbesondere Kongruenz und nicht-zurechenbare Vorsorgeaufwendungen auf. Nicht jede Drittleistung ist auch auf den Schaden "anrechenbar" (siehe Rdn 62), so z.B. Leistungen der Summenversicherer (wie Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder private Unfallversicherung[94]).
bb) Körperliche Beeinträchtigung und Messgrößen
Rz. 151
Körperliche Beeinträchtigung und ihre Folgen werden von diversen leistungsbestimmenden Einstufungen begleitet.
(1) Sozialrechtliche Messgrößen
Rz. 152
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a. folgende sozialrechtliche Messgrößen:
▪ | Grad der Schädigung (GdS, § 30 Abs. 1 BVG), |
▪ | Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, § 56 Abs. 2 SGB VII) i.S.d. Sozialversicherungsrechts, |
▪ | Grad der Behinderung (GdB, § 69 SGB IX) i.S.d. Schwerbehindertenrechts, |
▪ | Grad der Hilflosigkeit (GdH)/Pflegebedürftigkeit (GdP) (§ 15 Abs. 1 SGB XI). |
Rz. 153
Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstieg in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen.[95]
Rz. 154
Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.
Rz. 155
Anspruch auf abschlagfreie Altersrente haben Menschen, die die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben, anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50; Nachweis durch Schwerbehindertenausweis) sind und die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang (§ 236a SGB VI) erreicht haben.[96]
(2) Anderweitige Messgrößen
Rz. 156
Keine sozialrechtlichen Messgrößen sind u.a.
▪ | Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen (MdH), entwickelt für die zivilrechtliche Schadenpraxis |
▪ | Gliedertaxe (z.B. Armwert, Beinwert), entwickelt für die Abwicklung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung. |
(3) Pflegestufe/Pflegegrad
Rz. 157
Pflegebedürftige Personen wurden nach § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet, nach der sich dann das Leistungsspektrum bestimmte. Dabei war nicht die Schwere einer Erkrankung maßgebend, sondern der Umfang der zu leistenden Pflege.
Rz. 158
Nach der Neuregelung durch das PSG II[97] erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten den Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, § 15 SGB XI). Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen ve...
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